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7 O 50/22•LG Tübingen 7. Zivilkammer, 2025-01-03, 7 O 50/22
7 O 50/22Tribunale cantonale3 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-03
Aktenzeichen: 7 O 50/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2 Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
3 Die beantragte Vollstreckung gemäß § 887 ZPO war nicht zulässig. Eine Vollstreckung gemäß § 887 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Mieter/Pächter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter/Pächter erwirkt hat (BGH, NZM 2009, 202). Beides war nicht der Fall.
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