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2 KLs 35 Js 5260/23•LG Heilbronn 2. Große Jugendkammer, 2024-04-22, 2 KLs 35 Js 5260/23
2 KLs 35 Js 5260/23Tribunale cantonale22 apr 2024
1. Hat ein u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsverletzung vorbestrafter (20jähriger) Heranwachsender (der auch bereits wegen u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Verkehrsunfällen und "Driftversuchen" auffällig gewesen ist) mit dem 313 PS starken Pkw (BMW 640D Gran Coupe seines Vaters) eine Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h nach einem Beinaheunfall mit einer Fußgängerin mit einer auf 80 km/h erhöhter Geschwindigkeit an einem Fußgängerüberweg unter Geschwindigkeitserhöhung weiterbefahren und ist er mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h mit einem Pkw, der in Schrittgeschwindigkeit aus einer Tiefgarageneinfahrt einfuhr, zusammengestoßen, wobei der Fahrer des einfahrenden Pkws getötet und seine mit ihm im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau und seine auf dem Rücksitz in Kindersitzen befindlichen Kinder, eine siebenjährige Tochter und ein 3 Jahre und 11 Monate alter Sohn, erhebliche Verletzungen erlitten, ist er des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Das Gericht verhängt nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Einholung u.a. eines rechtsmedizinischen, neuropsychologischen, eines jugendpsychiatrischen und eines technischen Unfallgutachtens und umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung eine Jugendstrafe von 9 Jahren; dem Angeklagten wird weiter die Fahrerlaubnis entzogen und darf vor Ablauf von noch 4 Jahren nicht wiedererteilt werden.(Rn.568) (Rn.588) (Rn.595) (Rn.600) (Rn.604) (Rn.620) (Rn.645) (Rn.660) (Rn.663) 2. Es lässt sich feststellen, dass es sich bei dem gesamten Beschleunigungsvorgang des Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der Straße und der damit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten um eine vom Angeklagten absichtlich durchgeführte Handlung handelte. Er handelte bezüglich des Beinaheunfalls mit der Fußgängerin auf dem Zebrastreifen mit konkretem Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315c StGB.(Rn.404) 3. Es lässt sich weiter feststellen, dass Angeklagte beim Passieren der Fußgängerin auf dem ersten Zebrastreifen die Absicht fasste, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße mit dem von ihm genutzten BMW zu erreichen. Es bestand damit Rennabsicht i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.(Rn.432) 4. Hinsichtlich der Insassen des einbiegenden Pkws (Mercedes C200) ist dem (im unteren Bereich durchschnittlich intelligenten) Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz anzulasten. Er musste damit rechnen, dass sich in dem Fahrzeug, das aus einer Tiefgaragenausfahrt oder einer angrenzenden Hofzufahrt auf die Straße einfahren könnte, mindestens 4 Personen befanden. Das Wissenselement sowie das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist ebenfalls zu bejahen, denn dem Angeklagten war nach dem Beinaheunfall mit der Fußgängerin die objektive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Vorsatzkritisch ist zwar zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat handelte, die auf Grund einer raschen Eingebung begangen wurde und dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Nach Abwägung aller Umstände hindert dies aber nicht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Vorsatzkritisch ist zwar auch die durch die Fahrweise des Angeklagten drohende Eigengefährdung sowie die Fremdgefährdung seiner beifahrenden Freundin zu werten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Anklagte angesichts der konkreten Verkehrslage insbesondere angesichts der Sicherheitsausstattung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs bei einem Unfall zwar von einer möglichen Eigen- bzw. Fremdverletzung und einem Fahrzeugschaden ausging, dieses aber nicht als erheblich erachtete.(Rn.449) (Rn.476) (Rn.459) (Rn.483) (Rn.488) (Rn.506) (Rn.510) (Rn.517) (Rn.577) (Rn.583) 5. Heimtücke beim Mord setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Da die Fahrzeuginsassen zu keiner Zeitpunkt damit rechneten, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Straße, in die der Fahrer einbiegen wollte, mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren würde, waren sie arg- und wehrlos i.S. des Heimtückefalls bei Mord, denn nicht nur die Erwachsenen, sondern auch der für sein Alter von drei Jahren und elf Monaten normal entwickelte Sohn war bereits in der Lage, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden. Dies galt für die zur Tatzeit bereits sieben Jahre alte und ebenfalls altersgerecht entwickelte Tochter erst Recht.(Rn.340) (Rn.342) (Rn.348) (Rn.360) (Rn.371) (Rn.523) 6. Ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit ist nach einer Gesamtwürdigung der Verkehrsverhältnisse, der gefahrenen Geschwindigkeit, der mehrfachen Vorbelastungen des Angeklagten, erfolgter verkehrserzieherischer Gespräche und der Erfahrung des Beinaheunfalls zu bejahen. Denn trotz der Umstände, dass es sich um eine Spontantat des Angeklagten handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, sein riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich nicht darauf ausgelegt war, einen Unfall zu verursachen und dabei andere Personen zu verletzen und er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt die Geschädigten sowie das Fahrzeug des Geschädigten noch gar nicht wahrgenommen hatte, handelte es sich bei dem hiesigen Tatgeschehen um einen objektiv einfach gelagerten Sachverhalt, der für den – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegenden – durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der über eine mittlere Reife verfügt und eine Lehre als Kraftfahrzeugmechatroniker absolviert, leicht verständlich ist. Es war für den Angeklagten leicht nachvollziehbar und verständlich kognitiv zu erfassen, dass wenn die eigenen Sichtverhältnisse durch die auf dem Seitenstreifen entlang der Straße geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt sind, die Sichtverhältnisse eines Kraftfahrzeugführers, der sich aus diesem Bereich auf die Fahrbahn hineintasten will, ebenfalls beeinträchtigt sein können. Dass andere Kraftfahrzeugführer in einer 40er Zone mit einer verhältnismäßig engen Fahrbahn nicht mit einem Kraftfahrzeugführer rechnen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 170 Prozent überschreitet und diese mit mindestens 108 km/h durchfährt, ist ebenfalls ein Umstand, der für die objektive Einfachheit des hiesigen Sachverhalts sprach, zumal diese Fahrweise an einem Sonntagnachmittag in der Innenstadt bei Tageslicht an den Tag gelegt wurde.(Rn.535)
Entscheidungsdatum: 2024-04-22
Aktenzeichen: 2 KLs 35 Js 5260/23
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16 Abs 1 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 46 StGB, § 46a Abs 1 StGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Hat ein u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsverletzung vorbestrafter (20jähriger) Heranwachsender (der auch bereits wegen u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Verkehrsunfällen und "Driftversuchen" auffällig gewesen ist) mit dem 313 PS starken Pkw (BMW 640D Gran Coupe seines Vaters) eine Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h nach einem Beinaheunfall mit einer Fußgängerin mit einer auf 80 km/h erhöhter Geschwindigkeit an einem Fußgängerüberweg unter Geschwindigkeitserhöhung weiterbefahren und ist er mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h mit einem Pkw, der in Schrittgeschwindigkeit aus einer Tiefgarageneinfahrt einfuhr, zusammengestoßen, wobei der Fahrer des einfahrenden Pkws getötet und seine mit ihm im Fahrzeug auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau und seine auf dem Rücksitz in Kindersitzen befindlichen Kinder, eine siebenjährige Tochter und ein 3 Jahre und 11 Monate alter Sohn, erhebliche Verletzungen erlitten, ist er des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig. Das Gericht verhängt nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Einholung u.a. eines rechtsmedizinischen, neuropsychologischen, eines jugendpsychiatrischen und eines technischen Unfallgutachtens und umfangreicher Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung eine Jugendstrafe von 9 Jahren; dem Angeklagten wird weiter die Fahrerlaubnis entzogen und darf vor Ablauf von noch 4 Jahren nicht wiedererteilt werden.(Rn.568) (Rn.588) (Rn.595) (Rn.600) (Rn.604) (Rn.620) (Rn.645) (Rn.660) (Rn.663)
Es lässt sich feststellen, dass es sich bei dem gesamten Beschleunigungsvorgang des Angeklagten in dem verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt der Straße und der damit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten um eine vom Angeklagten absichtlich durchgeführte Handlung handelte. Er handelte bezüglich des Beinaheunfalls mit der Fußgängerin auf dem Zebrastreifen mit konkretem Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315c StGB.(Rn.404)
Es lässt sich weiter feststellen, dass Angeklagte beim Passieren der Fußgängerin auf dem ersten Zebrastreifen die Absicht fasste, die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit bis zur Kreuzung O.-Straße/W.-Straße mit dem von ihm genutzten BMW zu erreichen. Es bestand damit Rennabsicht i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.(Rn.432)
Hinsichtlich der Insassen des einbiegenden Pkws (Mercedes C200) ist dem (im unteren Bereich durchschnittlich intelligenten) Angeklagten bedingter Tötungsvorsatz anzulasten. Er musste damit rechnen, dass sich in dem Fahrzeug, das aus einer Tiefgaragenausfahrt oder einer angrenzenden Hofzufahrt auf die Straße einfahren könnte, mindestens 4 Personen befanden. Das Wissenselement sowie das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist ebenfalls zu bejahen, denn dem Angeklagten war nach dem Beinaheunfall mit der Fußgängerin die objektive Gefährlichkeit seines Handelns bewusst. Vorsatzkritisch ist zwar zu würdigen, dass es sich um eine Spontantat handelte, die auf Grund einer raschen Eingebung begangen wurde und dass das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Nach Abwägung aller Umstände hindert dies aber nicht die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Vorsatzkritisch ist zwar auch die durch die Fahrweise des Angeklagten drohende Eigengefährdung sowie die Fremdgefährdung seiner beifahrenden Freundin zu werten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Anklagte angesichts der konkreten Verkehrslage insbesondere angesichts der Sicherheitsausstattung des von ihm gefahrenen Fahrzeugs bei einem Unfall zwar von einer möglichen Eigen- bzw. Fremdverletzung und einem Fahrzeugschaden ausging, dieses aber nicht als erheblich erachtete.(Rn.449) (Rn.476) (Rn.459) (Rn.483) (Rn.488) (Rn.506) (Rn.510) (Rn.517) (Rn.577) (Rn.583)
Heimtücke beim Mord setzt ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zu seiner Tötung voraus. Hierfür genügt es, dass der Täter diese Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Da die Fahrzeuginsassen zu keiner Zeitpunkt damit rechneten, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer die Straße, in die der Fahrer einbiegen wollte, mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren würde, waren sie arg- und wehrlos i.S. des Heimtückefalls bei Mord, denn nicht nur die Erwachsenen, sondern auch der für sein Alter von drei Jahren und elf Monaten normal entwickelte Sohn war bereits in der Lage, Argwohn zu entwickeln und zu empfinden. Dies galt für die zur Tatzeit bereits sieben Jahre alte und ebenfalls altersgerecht entwickelte Tochter erst Recht.(Rn.340) (Rn.342) (Rn.348) (Rn.360) (Rn.371) (Rn.523)
Ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit ist nach einer Gesamtwürdigung der Verkehrsverhältnisse, der gefahrenen Geschwindigkeit, der mehrfachen Vorbelastungen des Angeklagten, erfolgter verkehrserzieherischer Gespräche und der Erfahrung des Beinaheunfalls zu bejahen. Denn trotz der Umstände, dass es sich um eine Spontantat des Angeklagten handelte, das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste, sein riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr grundsätzlich nicht darauf ausgelegt war, einen Unfall zu verursachen und dabei andere Personen zu verletzen und er zu dem nach § 16 Abs. 1 StGB maßgeblichen Zeitpunkt die Geschädigten sowie das Fahrzeug des Geschädigten noch gar nicht wahrgenommen hatte, handelte es sich bei dem hiesigen Tatgeschehen um einen objektiv einfach gelagerten Sachverhalt, der für den – wenn auch im unteren Durchschnittsbereich liegenden – durchschnittlich intelligenten Angeklagten, der über eine mittlere Reife verfügt und eine Lehre als Kraftfahrzeugmechatroniker absolviert, leicht verständlich ist. Es war für den Angeklagten leicht nachvollziehbar und verständlich kognitiv zu erfassen, dass wenn die eigenen Sichtverhältnisse durch die auf dem Seitenstreifen entlang der Straße geparkten Fahrzeuge beeinträchtigt sind, die Sichtverhältnisse eines Kraftfahrzeugführers, der sich aus diesem Bereich auf die Fahrbahn hineintasten will, ebenfalls beeinträchtigt sein können. Dass andere Kraftfahrzeugführer in einer 40er Zone mit einer verhältnismäßig engen Fahrbahn nicht mit einem Kraftfahrzeugführer rechnen, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um beinahe 170 Prozent überschreitet und diese mit mindestens 108 km/h durchfährt, ist ebenfalls ein Umstand, der für die objektive Einfachheit des hiesigen Sachverhalts sprach, zumal diese Fahrweise an einem Sonntagnachmittag in der Innenstadt bei Tageslicht an den Tag gelegt wurde.(Rn.535)
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