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23 U 454/21•OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, 2022-03-16, 23 U 454/21
23 U 454/21Tribunale superiore / Civil Chamber 2316 mar 2022
1. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung (sog. Umschaltlogik) zu vergleichen. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21).(Rn.74) 2. Dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) war der Einsatz von Thermofenstern zumindest seit dem Jahr 2008 bekannt. Damit durfte ein Fahrzeughersteller bei einer nach 2008 beantragten EG-Typgenehmigung davon ausgehen, dass die Existenz von Thermofenstern dem KBA bewusst war und ihm insoweit keine Pflicht oblegen hatte, ungefragt von sich aus auf ein Thermofenster hinzuweisen.(Rn.78) 3. Die Kühlmittelsolltemperaturregelung in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeuges genügt nicht, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers anzunehmen.(Rn.84) 4. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 Verordnung (EG) Nr. 692/2008.(Rn.106) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 16. März 2022 ist durch Beschluss vom 18. April 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Entscheidungsdatum: 2022-03-16
Aktenzeichen: 23 U 454/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0316.23U454.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, EGV 715/2007 ... mehr
Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung (sog. Umschaltlogik) zu vergleichen. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21).(Rn.74)
Dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) war der Einsatz von Thermofenstern zumindest seit dem Jahr 2008 bekannt. Damit durfte ein Fahrzeughersteller bei einer nach 2008 beantragten EG-Typgenehmigung davon ausgehen, dass die Existenz von Thermofenstern dem KBA bewusst war und ihm insoweit keine Pflicht oblegen hatte, ungefragt von sich aus auf ein Thermofenster hinzuweisen.(Rn.78)
Die Kühlmittelsolltemperaturregelung in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeuges genügt nicht, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Herstellers anzunehmen.(Rn.84)
Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Bestimmung des Art. 3 Abs. 9 Verordnung (EG) Nr. 692/2008.(Rn.106)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 16. März 2022 ist durch Beschluss vom 18. April 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
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