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18 C 3786/23•AG Stuttgart, 2024-05-10, 18 C 3786/23
18 C 3786/23Tribunale di primo grado10 mag 2024
Die pauschale Behauptung, ein Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, erweist sich beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für deren Einsatz als unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal bedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden müssen. Werden für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu.(Rn.24) (Rn.34) (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2024-05-10
Aktenzeichen: 18 C 3786/23
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2024:0510.18C3786.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV ... mehr
Die pauschale Behauptung, ein Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen, erweist sich beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für deren Einsatz als unzulässige Behauptung ins Blaue hinein. Im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal bedeutet das, dass jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorgetragen werden müssen. Werden für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zu.(Rn.24) (Rn.34) (Rn.35)
Zitierung zu Leitsatz: Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 5. September 2022 - 5a U 762/22.(Rn.24)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass gegen das Urteil des AG Stuttgart vor dem LG Stuttgart Berufung eingelegt worden ist.
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