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16 UF 144/23•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2024-07-17, 16 UF 144/23
16 UF 144/23Tribunale superiore17 lug 2024
1. Zum Verbot der Doppelverwertung bei Berücksichtigung von Immobiliendarlehen im Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt. 2. Das Verbot der Doppelverwertung kann nur die Tilgung und nicht die Zinsen betreffen, weil als Passivposition beim Endvermögen im Zugewinn nach § 1375 Abs. 1 BGB nur die Tilgung angesetzt wird. Aber auch der Abzug des Tilgungsanteils des Darlehens vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten, wenn der Nachteil der Verbindlichkeit in beiden Ausgleichssystemen durch damit einhergehende Vorteile vollständig ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich steht der Restschuld am Stichtag ein diese übersteigender Wert der Immobilie entgegen, im Unterhalt ein das Einkommen erhöhender Wohnvorteil. 3. Das Verbot der Doppelverwertung greift daher nicht in Bezug auf Verbindlichkeiten ein, denen sowohl im Güterrecht als auch im Unterhalt ein zumindest gleich hoher, dem anderen Ehegatten zugute kommender und durch die Darlehensaufnahme geschaffener wirtschaftlicher Wert entgegensteht. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts ist dies in der Regel durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils, ggf. erhöht um zulässige sekundäre Altersvorsorge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288-301, Rn. 32), gewährleistet. Im Zugewinnausgleich darf in der Vermögensbilanz zum Endvermögen der Wert der Immobilie nicht niedriger sein als die Restschuld am Stichtag.
Entscheidungsdatum: 2024-07-17
Aktenzeichen: 16 UF 144/23
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0717.16UF144.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1375 Abs 1 BGB, § 1570 BGB, § 1573 Abs 2 BGB
Rechtskraft: ja
Zum Verbot der Doppelverwertung bei Berücksichtigung von Immobiliendarlehen im Zugewinnausgleich und nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Das Verbot der Doppelverwertung kann nur die Tilgung und nicht die Zinsen betreffen, weil als Passivposition beim Endvermögen im Zugewinn nach § 1375 Abs. 1 BGB nur die Tilgung angesetzt wird. Aber auch der Abzug des Tilgungsanteils des Darlehens vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht zu einer einseitigen und ungerechtfertigten Benachteiligung des Unterhaltsberechtigten, wenn der Nachteil der Verbindlichkeit in beiden Ausgleichssystemen durch damit einhergehende Vorteile vollständig ausgeglichen wird. Im Zugewinnausgleich steht der Restschuld am Stichtag ein diese übersteigender Wert der Immobilie entgegen, im Unterhalt ein das Einkommen erhöhender Wohnvorteil.
Das Verbot der Doppelverwertung greift daher nicht in Bezug auf Verbindlichkeiten ein, denen sowohl im Güterrecht als auch im Unterhalt ein zumindest gleich hoher, dem anderen Ehegatten zugute kommender und durch die Darlehensaufnahme geschaffener wirtschaftlicher Wert entgegensteht. Für den Bereich des nachehelichen Unterhalts ist dies in der Regel durch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit eines Darlehens bis zur Höhe des Wohnvorteils, ggf. erhöht um zulässige sekundäre Altersvorsorge (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288-301, Rn. 32), gewährleistet. Im Zugewinnausgleich darf in der Vermögensbilanz zum Endvermögen der Wert der Immobilie nicht niedriger sein als die Restschuld am Stichtag.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH (XII ZB 337/24) ist zurückgenommen worden.
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