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16a U 363/19•OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, 2021-07-16, 16a U 363/19
16a U 363/19Tribunale superiore16 lug 2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-16
Aktenzeichen: 16a U 363/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0716.16A.U363.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
z u r ü c k g e w i e s e n.
Die Klageparteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2019 sind vorläufig vollstreckbar. Den Klageparteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
1 Die zulässige Berufung der Klageparteien gegen das angefochtene Urteil hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere, für die Klageparteien günstige entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise die Klage abgewiesen.
2 Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.06.2021, denen auch die Ausführungen der Klagepartei im Schriftsatz vom 09.07.2021 nicht entgegenstehen. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
3 Die Klageparteien lassen erneut dazu vortragen, ab wann ein Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht als Behauptung ins Blaue hinein zu behandeln sei und welche Abschalteinrichtungen konkret in dem Fahrzeug vorhanden seien, u.a. eine Kühlmittelsolltemperatur-Regelung. Vorliegend beruht die Zurückweisung – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – aber tragend darauf, dass der Vortrag der Klageparteien – unabhängig von ihrem Vortrag zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung als solcher – zu einer manipulativen Ausgestaltung der Abschalteinrichtung(en) und zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten im Sinn von § 31 BGB oder Verrichtungsgehilfen im Sinn von § 831 BGB mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen ist.
4 Die angeführten strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart betreffen – wie im Beschluss vom 10.06.2021 bereits ausgeführt – den vorliegenden Sachverhalt nicht. Das neu vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen H. vom 23.06.2021 zu einem Mercedes-Fahrzeug C 220 d (EU 6) mit dem Motor OM 651 ist zwar geeignet einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung zu begründen, nicht aber für eine manipulative Ausgestaltung derselben. Der Verweis auf die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 05.04.2019 zu kartellrechtswidrigen Absprachen hinsichtlich der Größen von AdBlue-Tanks und AdBlue-Dosierungsstrategien im Produktionszeitraum 2006 bis 2014 betreffen das erst danach produzierte streitgegenständliche Fahrzeug nicht. Die Behauptung, der damalige Entwicklungsvorstand der Beklagten Prof. Dr. W. habe Kenntnis von unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp gehabt, stellt ebenfalls eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Dass während seiner Tätigkeit bei der Beklagten technische Einrichtungen entwickelt worden sind, die vom KBA in der Folge als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen wurden, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieser – vor der Beanstandung durch das KBA – gewusst hat, dass es sich bei diesen Einrichtungen um unzulässige Abschalteinrichtungen handelte. Als Indiz für eine solche Kenntnis wäre jedenfalls erforderlich, dass die Abschalteinrichtungen einen manipulativen Charakter aufweisen. Denn nur dann wäre davon auszugehen, dass dies wissentlich geschah und – weil für die Beklagte mit enormen Risiken verbunden – nicht ohne Billigung der Leitungsebene erfolgt ist. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche manipulative Ausgestaltung sind aber nicht ersichtlich.
5 Auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Täuschung im Typgenehmigungsverfahren sind nicht ersichtlich. Aus einer Nichtangabe von Umständen per se, u.a. einem Verstoß gegen Art. 3 Nr. 9 VO (EG) Nr. 692/2008, kann, abgesehen davon, dass hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte genannt werden, noch nicht auf eine Täuschung geschlossen werden. Aus weitestgehend geschwärzte Antragsunterlagen der Beklagten in anderen Verfahren, in denen lediglich der Parameter „Lufttemperatur“ nicht geschwärzt ist, kann nicht gefolgert werden, dass allein dieser Parameter von der Beklagten gegenüber dem KBA angegeben wurde. Die Beklagte trifft insoweit keine sekundäre Darlegungslast, da eine solche einen schlüssigen und zu berücksichtigenden Klagevortrag voraussetzt, an dem es hier fehlt. Auch handelt es sich um ein Amtsverfahren, bei dem lückenhafte Angaben eine Nachfragepflicht des KBA auslösen. Rückschlüsse auf einen Täuschungsvorsatz können erst dann gezogen werden, wenn die Angaben verschleiernd erfolgt sind, d.h. auf eine Weise, die geeignet ist, das KBA von erforderlichen Nachfragen abzuhalten. Dies ergibt sich aber weder aus dem Vortrag der Klageparteien noch werden hierfür tatsächliche Anhaltspunkte angeführt.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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