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3 U 187/22•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2024-06-28, 3 U 187/22
3 U 187/22Tribunale superiore / III camera civile28 giu 2024
Es obliegt dem Kunden eines Online-Casinos, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, welcher Anbieter sein Vertragspartner geworden ist, wenn er diesen auf Rückzahlung von Spielverlusten in Anspruch nehmen will. Dessen Passivlegitimation ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Betrieb einer Top-Level-Domain für untergeordnete Sub-Level-Domains oder aus dem Angebot verschiedener ähnlich gestalteter Online-Casinos oder Spielplattformen.(Rn.40) (Rn.50)
Entscheidungsdatum: 2024-06-28
Aktenzeichen: 3 U 187/22
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0628.3U187.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 5 Abs 1 DDG, § 25 Abs 1 HGB, § 371 Abs 1 S 2 ZPO
Es obliegt dem Kunden eines Online-Casinos, substantiiert darzulegen und nachzuweisen, welcher Anbieter sein Vertragspartner geworden ist, wenn er diesen auf Rückzahlung von Spielverlusten in Anspruch nehmen will. Dessen Passivlegitimation ergibt sich insbesondere nicht allein aus dem Betrieb einer Top-Level-Domain für untergeordnete Sub-Level-Domains oder aus dem Angebot verschiedener ähnlich gestalteter Online-Casinos oder Spielplattformen.(Rn.40) (Rn.50)
Für die Frage, wer Vertragspartner eines über Fernkommunikationsmittel (Website www.ue.com/de) geschlossenen Vertrags geworden ist, ist deshalb - mit Ausnahme etwaiger Rechtsscheintatbestände - grundsätzlich nicht die bloße Gestaltung des Domainnamens, sondern als rechtssichere Informationsquelle das Impressum des Internetauftritts maßgeblich.(Rn.52)
Unabhängig von dem Erfordernis eines schlüssigen Sachvortrags statt eines Verweises auf einen Eintrag in einem Internetforum, kommt eine Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung nicht in Betracht; bereits die Anwendbarkeit dieser Regelung auf zwei Firmen mit Sitz in Malta scheidet grundsätzlich aus. Im Übrigen ist die Fortführung von namensgleichen Domains kein Fall des § 25 HGB (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 18. April 2024 - 2 U 85/23).(Rn.59)
Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13/19.(Rn.48)
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