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23 U 1426/21•OLG Stuttgart 23. Zivilsenat, 2022-12-21, 23 U 1426/21
23 U 1426/21Tribunale superiore / Civil Chamber 2321 dic 2022
1. Bei der formularmäßigen Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen einen Automobilhersteller „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB.(Rn.71) 2. Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Automobilhersteller an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.(Rn.72)
Entscheidungsdatum: 2022-12-21
Aktenzeichen: 23 U 1426/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1221.23U1426.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 323 Abs 1 BGB, § 349 BGB
Bei der formularmäßigen Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen einen Automobilhersteller „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB.(Rn.71)
Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen den Automobilhersteller an die Darlehensgeberin ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.(Rn.72)
Bei einer offenen Sicherungsabtretung kann der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, keine Leistung an sich, sondern nur noch an den Zessionar verlangen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98).(Rn.78)
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