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V 4 Ws 222/21•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2021-09-30, V 4 Ws 222/21
V 4 Ws 222/21Tribunale superiore / Criminal Chamber 430 set 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-30
Aktenzeichen: V 4 Ws 222/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0930.V4WS222.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 2. August 2021 wird als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und mangels eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden kann.
2 Die Rechtsbeschwerde muss gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG binnen eines Monats bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, eingelegt werden. Dem Antragsteller wurde der angefochtene Beschluss am 4. August 2021 zugestellt. Die Rechtsbeschwerde hat er erst am 14. September 2021 und mithin verspätet zu Protokoll erklärt.
3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ist unzulässig.
4 Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags gehört es, dass der Antragsteller innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist einen Sachverhalt darlegt, aufgrund dessen sich ergibt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). Hierfür reicht sein völlig detailarmer, unsubstantiierter und daher auch nicht weiter aufklärbarer Vortrag nicht.
5 Dem ausgesprochen gerichtskundigen Antragsteller war klar, dass er seine Rechtsbeschwerde verspätet zu Protokoll der Rechtsantragsstelle begründete. Er hatte daher auch innerhalb von einer Woche substantiiert vorzutragen, weswegen er an der Einhaltung der Frist gehindert war. Im Übrigen ist bis heute keine Glaubhaftmachung erfolgt. Weder wurde entsprechender Schriftverkehr beigefügt noch wurden mögliche Zeugen oder Auskunftspersonen benannt. Dem Senat ist bekannt, dass dem Antragsteller in anderem Kontext minutiöse Schilderungen von Abläufen problemlos möglich sind.
6 Schließlich wären auch keine Zulassungsgründe nach § 116 Abs. 1 StVollzG gegeben, was ebenfalls zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen würde (§ 119 Abs. 3 StVollzG).
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