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12 W 20/21•OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, 2021-08-30, 12 W 20/21
12 W 20/21Tribunale superiore / Civil Chamber 1230 ago 2021
Entscheidungsdatum: 2021-08-30
Aktenzeichen: 12 W 20/21
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0830.12W20.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die „Anschlussbeschwerde“ der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.04.2021, Az. 5 T 5/21, wird kostenpflichtig verworfen.
1 Mit Schreiben vom 10.05.2021 hat die Beschwerdeführerin „Anschlussbeschwerde gem. §§ 567, 308, 318, 538 ZPO“ gegen den o.g. Beschluss des Landgerichts Ravensburg erhoben.
2 Der an das Oberlandesgericht gerichtete Rechtsbehelf ist unzulässig:
3 Eine Anschlussbeschwerde gem. § 567 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die Beschwerde von der Beschwerdeführerin und nicht von der Beschwerdegegnerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Ravensburg; dieser ist jedoch unanfechtbar, § 321a Abs. 4 S. 3 ZPO.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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