Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2022-02-22, 6 S 1251/20

6 S 1251/20Tribunale amministrativo / 6a divisione22 feb 2022

Regest

Können bei einem Sprengstofflager aufgrund dessen geringer Größe und der sich aus der Lagergruppe ergebenden eingeschränkten Gefährlichkeit der zu lagernden Explosivstoffe die Schutzabstände nach der 2. SprengV (juris: SprengV 2) in einem Gewerbe- oder Industriegebiet grundsätzlich eingehalten werden, handelt es sich regelmäßig nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.(Rn.42)

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat — 6 S 1251/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-22

Aktenzeichen: 6 S 1251/20

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2022:0222.6S1251.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SprengG 1976, § 2 Abs 1 SprengV 2, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, § 17 Abs 2 Nr 1 SprengG 1976 ... mehr

Leitsatz

Können bei einem Sprengstofflager aufgrund dessen geringer Größe und der sich aus der Lagergruppe ergebenden eingeschränkten Gefährlichkeit der zu lagernden Explosivstoffe die Schutzabstände nach der 2. SprengV (juris: SprengV 2) in einem Gewerbe- oder Industriegebiet grundsätzlich eingehalten werden, handelt es sich regelmäßig nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.(Rn.42)

Orientierungssatz

  1. Die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden „soll“, kann auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art in dem konkreten Gemeindegebiet überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16/05 -, NuR 2005, 729 <juris Rn. 7>) und sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 <juris Rn. 36>).(Rn.41)

  2. Grundsätzlich kommt es bei der Zuordnung eines Bauvorhabens zu einem Plangebiet (oder zum Außenbereich) nicht auf den „Störfall“ an, also nicht auf ein folgenschweres Ereignis wie beispielsweise einen Brand oder eine Explosion, sondern auf den Regelbetrieb (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.2018 - 4 B 10/17 -, ZfBR 2018, 685 <juris Rn. 8>).(Rn.46)

  3. Zur Beeinträchtigung öffentlicher Belange wegen Widerspruchs des Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans.(Rn.59)

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