OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 2021-06-04, 9 U 117/19

9 U 117/19Tribunale superiore / Civil Chamber 94 giu 2021

Regest

1. Ein säurehaltiger Felgenreiniger, der starke Verschmutzungen auf säureunempfindlichen Materialen beseitigen soll, ist nicht schon deshalb ein fehlerhaftes Produkt, weil der bei der Reinigung erzeugte Sprühnebel bei anderen (säureempfindlichen) Fahrzeugteilen zu Korrosion und Verfärbungen führen kann.(Rn.23) 2. Es gibt keinen allgemein anerkannten Sicherheitsstandard, dass ein Reinigungsmittel keine Beschädigungen bei säureempfindlichen Materialien verursachen darf. Der Umstand, dass es auf dem Markt für Felgenreiniger heute auch nicht säurehaltige Reiniger mit gleicher Reinigungswirkung gibt, ändert daran nichts.(Rn.23) 3. Ein säurehaltiger Felgenreiniger muss mit Hinweisen vertrieben werden, welche die Gefahren bei der Anwendung für säureempfindliche Materialien auch einem Laien deutlich vor Augen führen.(Rn.35) 4. Der Verkäufer eines säurehaltigen Felgenreinigers ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Vorteile von nicht säurehaltigen Konkurrenzprodukten aufzuklären.(Rn.40)

Testo completo

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat — 9 U 117/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-04

Aktenzeichen: 9 U 117/19

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:0604.9U117.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, § 280 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 434 Abs 3 BGB

Leitsatz

  1. Ein säurehaltiger Felgenreiniger, der starke Verschmutzungen auf säureunempfindlichen Materialen beseitigen soll, ist nicht schon deshalb ein fehlerhaftes Produkt, weil der bei der Reinigung erzeugte Sprühnebel bei anderen (säureempfindlichen) Fahrzeugteilen zu Korrosion und Verfärbungen führen kann.(Rn.23)

  2. Es gibt keinen allgemein anerkannten Sicherheitsstandard, dass ein Reinigungsmittel keine Beschädigungen bei säureempfindlichen Materialien verursachen darf. Der Umstand, dass es auf dem Markt für Felgenreiniger heute auch nicht säurehaltige Reiniger mit gleicher Reinigungswirkung gibt, ändert daran nichts.(Rn.23)

  3. Ein säurehaltiger Felgenreiniger muss mit Hinweisen vertrieben werden, welche die Gefahren bei der Anwendung für säureempfindliche Materialien auch einem Laien deutlich vor Augen führen.(Rn.35)

  4. Der Verkäufer eines säurehaltigen Felgenreinigers ist nicht verpflichtet, den Käufer über die Vorteile von nicht säurehaltigen Konkurrenzprodukten aufzuklären.(Rn.40)

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