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9 U 103/19•OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 2021-10-08, 9 U 103/19
9 U 103/19Tribunale superiore / Civil Chamber 98 ott 2021
1. Die Widerspruchsregelung in § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 gilt nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags, sondern auch für eine spätere Änderungsvereinbarung.(Rn.20) 2. Ist eine im Jahr 2006 getroffene Änderungsvereinbarung wegen eines Widerspruchs der Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 nicht wirksam zustande gekommen, führt dies nicht zu einer Rückabwicklung der Lebensversicherung, sondern zu einer unveränderten Fortgeltung des im Jahr 1991 abgeschlossenen Ursprungsvertrags.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2021-10-08
Aktenzeichen: 9 U 103/19
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:1008.9U103.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Widerspruchsregelung in § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 gilt nicht nur für den erstmaligen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags, sondern auch für eine spätere Änderungsvereinbarung.(Rn.20)
Ist eine im Jahr 2006 getroffene Änderungsvereinbarung wegen eines Widerspruchs der Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004 nicht wirksam zustande gekommen, führt dies nicht zu einer Rückabwicklung der Lebensversicherung, sondern zu einer unveränderten Fortgeltung des im Jahr 1991 abgeschlossenen Ursprungsvertrags.(Rn.22)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.
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