LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, 2020-05-29, 6 O 144/19

6 O 144/19Tribunale cantonale29 mag 2020

Regest

1. Die in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) für rentenferne Versicherte neu eingeführte Satzungsbestimmung zum Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert), nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung zwischen mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS), ist wirksam. 2. Auch dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit ist Rechnung getragen worden, wobei die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte in einer zwei-fachen Ausrichtung stehen: sie kompensieren den Verlust für den Versicherten und dienen dessen Versorgung in der Zukunft; sie verbinden damit Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit. 3. Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens (seit 2014 ständige Rechtsprechung der Kammer, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61, juris). 4. Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können, sind durch Härtefallregelungen in eine angemessene Form zu bringen und werden so durch eine Billigkeitsprüfung korrigiert. 5. Zur Form und zum Maßstab der Härtefallprüfungen.

Testo completo

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer — 6 O 144/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-29

Aktenzeichen: 6 O 144/19

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2020:0529.6O144.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 18 Abs 2 BetrAVG, § 242 BGB, Art 19 Abs 4 GG ... mehr

Leitsatz

  1. Die in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes (VBL) für rentenferne Versicherte neu eingeführte Satzungsbestimmung zum Unverfallbarkeitsfaktor (Altersfaktor/jährlicher Anteilswert), nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung zwischen mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H. der Vollrente erworben werden (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS), ist wirksam.

  2. Auch dem Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit ist Rechnung getragen worden, wobei die Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte in einer zwei-fachen Ausrichtung stehen: sie kompensieren den Verlust für den Versicherten und dienen dessen Versorgung in der Zukunft; sie verbinden damit Verteilungs- mit Teilhabegerechtigkeit.

  3. Eine Gleichheitsverletzung liegt auch nicht in der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens (seit 2014 ständige Rechtsprechung der Kammer, LG Karlsruhe, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6 O 145/13, VersR 2015, 48-61, juris).

  4. Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen können, sind durch Härtefallregelungen in eine angemessene Form zu bringen und werden so durch eine Billigkeitsprüfung korrigiert.

  5. Zur Form und zum Maßstab der Härtefallprüfungen.

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