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S 9 AS 2999/20•SG Karlsruhe 9. Kammer, 2021-10-29, S 9 AS 2999/20
S 9 AS 2999/20Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 929 ott 2021
1. Abweichend zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 46 kann nunmehr, zehn Jahre nach Ergehen besagter Entscheidung und über die Jahre zugenommener Verknappung des Angebots an Mietwohnungen, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Anwendung des Durchschnittswertes des maßgeblichen qualifizierten Mietspiegels in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum vorhanden sind. (Rn.43) 2. Sofern in einem Vergleichsraum viermal so viele Mietwohnungen statt öffentlich vielmehr nicht-öffentlich angeboten werden, kann nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit der Wohnungen zu der in einem Konzept ermittelten Miete ausgegangen werden. (Rn.44) 3. Die Wohnungen eines bestimmten Vergleichsraums, die Basis für ein schlüssiges Konzept bilden sollen, müssen für jedermann im überwiegenden Maße zugänglich sein. Eine frisch zugezogene aber hilfebedürftige Person ohne familiäre, berufliche oder anderweitig soziale Beziehungen oder Netzwerke kann ihre Suche grundsätzlich nur auf die öffentlich-inserierten Mietwohnungen erstrecken. (Rn.45) 4. Schätzungen zugunsten der Leistungsbezieher, die sich auf einen höheren angemessenen Quadratmeterpreis auswirken, jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderlaufen, führen zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Eine Datengrundlage für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete kann nur dann als ausreichend angesehen werden, sofern sämtliche tatsächliche Gegebenheiten und Besonderheiten des maßgeblichen Vergleichsraums berücksichtigt werden und gerade nicht durch willkürliche Anpassungen zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten, der Leistungsbezieher verfälscht werden. (Rn.46)
Entscheidungsdatum: 2021-10-29
Aktenzeichen: S 9 AS 2999/20
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2021:1029.S9AS2999.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Abweichend zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 46 kann nunmehr, zehn Jahre nach Ergehen besagter Entscheidung und über die Jahre zugenommener Verknappung des Angebots an Mietwohnungen, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Anwendung des Durchschnittswertes des maßgeblichen qualifizierten Mietspiegels in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum vorhanden sind. (Rn.43)
Sofern in einem Vergleichsraum viermal so viele Mietwohnungen statt öffentlich vielmehr nicht-öffentlich angeboten werden, kann nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit der Wohnungen zu der in einem Konzept ermittelten Miete ausgegangen werden. (Rn.44)
Die Wohnungen eines bestimmten Vergleichsraums, die Basis für ein schlüssiges Konzept bilden sollen, müssen für jedermann im überwiegenden Maße zugänglich sein. Eine frisch zugezogene aber hilfebedürftige Person ohne familiäre, berufliche oder anderweitig soziale Beziehungen oder Netzwerke kann ihre Suche grundsätzlich nur auf die öffentlich-inserierten Mietwohnungen erstrecken. (Rn.45)
Schätzungen zugunsten der Leistungsbezieher, die sich auf einen höheren angemessenen Quadratmeterpreis auswirken, jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderlaufen, führen zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Eine Datengrundlage für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete kann nur dann als ausreichend angesehen werden, sofern sämtliche tatsächliche Gegebenheiten und Besonderheiten des maßgeblichen Vergleichsraums berücksichtigt werden und gerade nicht durch willkürliche Anpassungen zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten, der Leistungsbezieher verfälscht werden. (Rn.46)
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