OLG Stuttgart 1. Senat für Bußgeldsachen, 2021-05-14, 1 Rb 24 Ss 95/21

1 Rb 24 Ss 95/21Tribunale superiore14 mag 2021

Regest

1. Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, wird den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht. Sie genügt auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat ist indes an der Vorlage der bundesgesetzlichen Vorschriften in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert, da es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. (Rn.8) (Rn.9) 2. Die zur Tatzeit (13. April 2020) existierenden Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg (jeweils in der Fassung vom 9. April 2020) sind in ihrer hier vorliegenden Ausgestaltung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; als Sanktionsvorschriften ohne jede Härtefallregelung erweisen sie sich als unverhältnismäßig und sind damit ungültig. (Rn.8) (Rn.35) 3. Es kann offenbleiben, inwieweit sich im Vergleich von § 3 Abs. 1, § 9 Nr. 1 zu § 3 Abs. 2, § 9 Nr. 2 CoronaVO Baden-Württemberg (in der bezeichneten Fassung) im Hinblick auf den angestrebten Zweck des Infektionsschutzes nicht unerhebliche Inkonsistenzen ergeben und hierdurch verfassungsrechtliche Maßstäbe berührt oder gar verfehlt werden. (Rn.48) 4. Unabhängig davon, dass eine Divergenzvorlage schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht kommt, ist der Senat an einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG der landesrechtlichen Verordnungsvorschriften mit Blick auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte außerhalb Baden-Württembergs gehindert. In Bezug auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Beschlüsse vom 30. März 2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21, juris) fehlt es vorliegend an der von § 121 Abs. 2 GVG vorausgesetzten (Entscheidungs-)Erheblichkeit und in Bezug auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21) liegt eine Innendivergenz vor, aufgrund derer eine Vorlage ebenfalls ausgeschlossen ist. (Rn.50)

Testo completo

OLG Stuttgart 1. Senat für Bußgeldsachen — 1 Rb 24 Ss 95/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-14

Aktenzeichen: 1 Rb 24 Ss 95/21

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0514.1RB24SS95.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 28 Abs 1 IfSG vom 27.03.2020, § 32 S 1 IfSG vom 27.03.2020, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 103 Abs 2 GG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, wird den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht. Sie genügt auch nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat ist indes an der Vorlage der bundesgesetzlichen Vorschriften in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert, da es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit fehlt. (Rn.8) (Rn.9)

  2. Die zur Tatzeit (13. April 2020) existierenden Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg (jeweils in der Fassung vom 9. April 2020) sind in ihrer hier vorliegenden Ausgestaltung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; als Sanktionsvorschriften ohne jede Härtefallregelung erweisen sie sich als unverhältnismäßig und sind damit ungültig. (Rn.8) (Rn.35)

  3. Es kann offenbleiben, inwieweit sich im Vergleich von § 3 Abs. 1, § 9 Nr. 1 zu § 3 Abs. 2, § 9 Nr. 2 CoronaVO Baden-Württemberg (in der bezeichneten Fassung) im Hinblick auf den angestrebten Zweck des Infektionsschutzes nicht unerhebliche Inkonsistenzen ergeben und hierdurch verfassungsrechtliche Maßstäbe berührt oder gar verfehlt werden. (Rn.48)

  4. Unabhängig davon, dass eine Divergenzvorlage schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht kommt, ist der Senat an einer Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG der landesrechtlichen Verordnungsvorschriften mit Blick auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte außerhalb Baden-Württembergs gehindert. In Bezug auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe (Beschlüsse vom 30. März 2021 - 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21, juris) fehlt es vorliegend an der von § 121 Abs. 2 GVG vorausgesetzten (Entscheidungs-)Erheblichkeit und in Bezug auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 21. April 2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21) liegt eine Innendivergenz vor, aufgrund derer eine Vorlage ebenfalls ausgeschlossen ist. (Rn.50)

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