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5 T 3/21•LG Tübingen 5. Zivilkammer, 2021-01-12, 5 T 3/21
5 T 3/21Tribunale cantonale / V camera civile12 gen 2021
Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2021-01-12
Aktenzeichen: 5 T 3/21
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91 Abs 2 S 1 ZPO, Nr 7003 RVG-VV
Nach herrschender Rechtsprechung darf ein Hausanwalt am Geschäftssitz der Partei kostenunschädlich beauftragt werden. Der grundsätzlich geltenden Pflicht zur Niedrighaltung der Kosten entspricht es daher, den jeweils dem Gericht nächstgelegenen Standort als Geschäftssitz zugrundezulegen, jedenfalls dann, wenn grundsätzlich von allen Standorten aus das Verkehrshaftpflichtgeschäft betrieben wird.(Rn.5)
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