OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2020-07-02, 19 U 108/19

19 U 108/19Tribunale superiore / Civil Chamber 192 lug 2020

Regest

1. Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs rechtfertigt grundsätzlich den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d § 826 BGB (Anschluss BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).(Rn.36) 2. Da der Fahrzeughersteller, die Volkswagen AG, mit der Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 sowie einer Pressemitteilung offenlegte, dass an dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp Unregelmäßigkeiten bei der Motorsteuerungssoftware aufgetreten sind, und damit von sich aus die für den Sittenwidrigkeitsvorwurf zentrale Problematik der Abweichung der Werte auf dem Prüfstand von denjenigen im regulären Fahrbetrieb öffentlich machte und der sog. Dieselskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war, fehlte es bei einem im März 2017 erfolgten Erwerb eines Diesel-Gebrauchtfahrzeugs an dem notwendigen Schutzzweckzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Sittenverstoß des Fahrzeugherstellers und dem geltend gemachten Schadenseintritt beim Erwerber.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.44) 3. Auch ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, da jedenfalls die Voraussetzung der "Stoffgleichheit" nicht erfüllt ist, weil der Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagenerwerb nicht die Absicht verfolgt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.(Rn.45) (Rn.47) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 7. September 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

Testo completo

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat — 19 U 108/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-02

Aktenzeichen: 19 U 108/19

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0702.19U108.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 31 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007 ... mehr

Orientierungssatz

  1. Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs rechtfertigt grundsätzlich den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d § 826 BGB (Anschluss BGH, 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).(Rn.36)

  2. Da der Fahrzeughersteller, die Volkswagen AG, mit der Ad-hoc-Mitteilung vom September 2015 sowie einer Pressemitteilung offenlegte, dass an dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp Unregelmäßigkeiten bei der Motorsteuerungssoftware aufgetreten sind, und damit von sich aus die für den Sittenwidrigkeitsvorwurf zentrale Problematik der Abweichung der Werte auf dem Prüfstand von denjenigen im regulären Fahrbetrieb öffentlich machte und der sog. Dieselskandal zeitgleich Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung war, fehlte es bei einem im März 2017 erfolgten Erwerb eines Diesel-Gebrauchtfahrzeugs an dem notwendigen Schutzzweckzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Sittenverstoß des Fahrzeugherstellers und dem geltend gemachten Schadenseintritt beim Erwerber.(Rn.37) (Rn.39) (Rn.44)

  3. Auch ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht, da jedenfalls die Voraussetzung der "Stoffgleichheit" nicht erfüllt ist, weil der Fahrzeughersteller im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gebrauchtwagenerwerb nicht die Absicht verfolgt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.(Rn.45) (Rn.47)

  4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 7. September 2020 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

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