OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2018-07-26, 2 U 119/17

2 U 119/17Tribunale superiore / II camera civile26 lug 2018

Regest

1. Den Inhaber einer Apotheke treffen Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu begegnen. Er hat davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist.(Rn.34) (Rn.39) 2. Eine tatsächliche Vermutung für die Schadenursächlichkeit ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, bzw. sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl BGH, Urteil vom 23. November 2017, III ZR 60/16).(Rn.43) 3. Hat ein Geschädigter die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem bezifferten Antrag begrenzt, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Gericht als angemessen zu schätzenden Betrag nicht zulässig.(Rn.54)

Testo completo

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 119/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-26

Aktenzeichen: 2 U 119/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0726.2U119.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 843 BGB, § 847 BGB, § 287 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

  1. Den Inhaber einer Apotheke treffen Organisationspflichten als besondere Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflichten, um den aus der Lagerung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren zu begegnen. Er hat davon auszugehen, dass das Vier-Augen-Prinzip eine notwendige Maßnahme zur Vermeidung der beim Umgang mit Betäubungsmitteln bestehenden Gesundheitsgefahren ist.(Rn.34) (Rn.39)

  2. Eine tatsächliche Vermutung für die Schadenursächlichkeit ist in Fällen der Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten anzunehmen, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhindern, bzw. sich gerade die Gefahr verwirklicht hat, der durch die verletzte Verhaltenspflicht begegnet werden sollte (vgl BGH, Urteil vom 23. November 2017, III ZR 60/16).(Rn.43)

  3. Hat ein Geschädigter die Höhe des Schmerzensgeldes mit einem bezifferten Antrag begrenzt, ist eine Verurteilung zu einem höheren, vom Gericht als angemessen zu schätzenden Betrag nicht zulässig.(Rn.54)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.