Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Kammer, 2020-06-29, 1 VB 30/20

1 VB 30/20Corte costituzionale29 giu 2020

Regest

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <408-416 = Rn 41-65>). Allerdings ist der VerfGH auch bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden kein Fachgericht. Die Verfassungsbeschwerde zum VerfGH ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem nicht regelhaft das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt wird. (Rn.3) 2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtexistenz einer Gehörsrüge im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGHG; juris: StGHG BW) 2a. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 StGHG BW ergebenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer greift schon nicht die entscheidenden Aussagen der herangezogenen Plenarentscheidung des BVerfG (aaO) auf; zudem geht er nicht darauf ein, dass dort lediglich eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit verlangt wird. (Rn.3) 2b. Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (zum Maßstab siehe VerfGH Stuttgart, 20.03.2017, 1 VB 21/17 <Rn 2>). (Rn.2)

Testo completo

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Kammer — 1 VB 30/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-06-29

Aktenzeichen: 1 VB 30/20

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2020:0629.1VB30.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 2 StGHG BW, § 56 Abs 1 StGHG BW

Orientierungssatz

  1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <408-416 = Rn 41-65>). Allerdings ist der VerfGH auch bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden kein Fachgericht. Die Verfassungsbeschwerde zum VerfGH ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem nicht regelhaft das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt wird. (Rn.3)

  2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtexistenz einer Gehörsrüge im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGHG; juris: StGHG BW)

2a. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 StGHG BW ergebenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer greift schon nicht die entscheidenden Aussagen der herangezogenen Plenarentscheidung des BVerfG (aaO) auf; zudem geht er nicht darauf ein, dass dort lediglich eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit verlangt wird. (Rn.3)

2b. Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (zum Maßstab siehe VerfGH Stuttgart, 20.03.2017, 1 VB 21/17 <Rn 2>). (Rn.2)

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