Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2020-05-20, A 12 S 479/20

A 12 S 479/20Tribunale amministrativo / Division 1220 mag 2020

Regest

Da es sich bei der Jahresfrist nach § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 30. Mai 2017, A 12 S 1191/17, Beschluss

Testo completo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — A 12 S 479/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: A 12 S 479/20

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2020:0520.A12S479.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Da es sich bei der Jahresfrist nach § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 30. Mai 2017, A 12 S 1191/17, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 30. Mai 2017 - A 12 S 1191/17 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden (§ 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Jahresfrist ist hier abgelaufen. Denn der Senatsbeschluss vom 30.05.2017 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 02.06.2017 zugestellt, die Anhörungsrüge aber erst mit Schriftsatz vom 06.02.2020, hier eingegangen am 12.02.2020, erhoben.

2 Weil es sich bei der Jahresfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, ist bei ihr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (vgl. Guckelberger, NVwZ 2005, 11 (15); W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 152a Rn. 9; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 152a Rn. 16; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 152a Rn. 23; A. Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a Rn. 35). Auf die Ausführungen des Klägervertreters, die Anhörungsrüge sei bereits mit Schriftsatz vom 09.06.2017 in den Briefkasten der Deutschen Bundespost eingeworfen worden und auf dem Weg zum Gericht untergegangen, kommt es damit nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen würde einer Wiedereinsetzung auch § 60 Abs. 3 VwGO entgegenstehen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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