LG Freiburg (Breisgau) 17. Kleine Strafkammer, 2018-12-03, 21/18 17 Ns 230 Js 24749/16 (2), 21/18 - 17 Ns 230 Js 24749/16 (2)

21/18 17 Ns 230 Js 24749/16 (2), 21/18 - 17 Ns 230 Js 24749/16 (2)Tribunale cantonale3 dic 2018

Regest

1. Die Benutzung des polizeiinternen Datensystems POLAS in einer Vielzahl von Fällen ohne dienstliche Notwendigkeit und zu rein privaten Zwecken durch einen Polizeibeamten und die anschließende Weitergabe von Daten begründet eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 353b Abs. 1 Satz 1, 53 StGB.(Rn.69) 2. Eine unberechtigte Datenabfrage durch Polizeibeamte unter Geltung der DS-GVO ist nicht mehr ordnungswidrig.(Rn.80) 3. Das Urteil der Berufungsinstanz ist am 13. Juli 2019 rechtskräftig geworden, durch Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft und nachdem die Revision des Angeklagten durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 2019 verworfen wurde.

Testo completo

LG Freiburg (Breisgau) 17. Kleine Strafkammer — 21/18 17 Ns 230 Js 24749/16 (2), 21/18 - 17 Ns 230 Js 24749/16 (2) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-03

Aktenzeichen: 21/18 17 Ns 230 Js 24749/16 (2), 21/18 - 17 Ns 230 Js 24749/16 (2)

ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2018:1203.17NS230JS24749.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 83 EUV 2016/679, § 53 StGB, § 203 Abs 1 StGB, § 203 Abs 2 S 1 Nr 1 StGB, § 203 Abs 2 S 2 StGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Benutzung des polizeiinternen Datensystems POLAS in einer Vielzahl von Fällen ohne dienstliche Notwendigkeit und zu rein privaten Zwecken durch einen Polizeibeamten und die anschließende Weitergabe von Daten begründet eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 353b Abs. 1 Satz 1, 53 StGB.(Rn.69)

  2. Eine unberechtigte Datenabfrage durch Polizeibeamte unter Geltung der DS-GVO ist nicht mehr ordnungswidrig.(Rn.80)

  3. Das Urteil der Berufungsinstanz ist am 13. Juli 2019 rechtskräftig geworden, durch Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft und nachdem die Revision des Angeklagten durch Beschluss des OLG Karlsruhe vom 12. Juli 2019 verworfen wurde.

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