progetti
6 U 38/19•OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, 2019-09-09, 6 U 38/19
6 U 38/19Tribunale superiore / Civil Chamber 69 set 2019
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklage handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Tübingen, kein Datum verfügbar, 3 O 137/18
Entscheidungsdatum: 2019-09-09
Aktenzeichen: 6 U 38/19
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0909.6U38.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklage handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend LG Tübingen, kein Datum verfügbar, 3 O 137/18
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.8.2019 wird der Beschluss des Senats vom 1.3.2019 abgeändert und der Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt auf bis 40.000 Euro.
1 Die in eigenem Namen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte und jedenfalls in der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Gegenvorstellung gibt Anlass zur Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 1.3.2019.
2 Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklagen handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.
3 Das führt vorliegend bei einen Nettodarlehensbetrag von 34.033,23 Euro und aufgebrachten Eigenmitteln des Klägers von 1.500 Euro zu einem Streitwert in der Stufe bis 40.000 Euro.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.