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19 U 37/16•OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, 2018-04-26, 19 U 37/16
19 U 37/16Tribunale superiore / Civil Chamber 1926 apr 2018
1. Ein von einer Partei in den Prozess eingeführter Anspruch ist übergangen, wenn das Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht in der Urteilsformel beschieden worden ist. (Rn.41) 2. Ein “Übergehen“ des Streitgegenstands “Schadensersatz“ liegt nicht vor, wenn der prozessuale Anspruch bewusst nicht beschieden wurde. Dies ist der Fall, wenn die unterlassene Entscheidung über den Streitgegenstand “Schadensersatzklage“ nicht auf einem Versehen des Gerichts beruhte, sondern das Gericht willentlich keine Entscheidung über Schadensersatz getroffen, weil es irrtümlich annahm, dieser Streitgegenstand sei nicht geltend gemacht. (Rn.42) 3. Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus, ist aber nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die bloße Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht. (Rn.58)
Entscheidungsdatum: 2018-04-26
Aktenzeichen: 19 U 37/16
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0426.19U37.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 633 Abs 2 BGB, § 634 Nr 2 Alt 2 BGB, § 637 Abs 3 BGB, § 321 ZPO
Ein von einer Partei in den Prozess eingeführter Anspruch ist übergangen, wenn das Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht in der Urteilsformel beschieden worden ist. (Rn.41)
Ein “Übergehen“ des Streitgegenstands “Schadensersatz“ liegt nicht vor, wenn der prozessuale Anspruch bewusst nicht beschieden wurde. Dies ist der Fall, wenn die unterlassene Entscheidung über den Streitgegenstand “Schadensersatzklage“ nicht auf einem Versehen des Gerichts beruhte, sondern das Gericht willentlich keine Entscheidung über Schadensersatz getroffen, weil es irrtümlich annahm, dieser Streitgegenstand sei nicht geltend gemacht. (Rn.42)
Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus, ist aber nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die bloße Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht. (Rn.58)
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