LG Mannheim 5. Große Strafkammer, 2018-11-15, 5 Qs 58/18

5 Qs 58/18Tribunale cantonale15 nov 2018

Regest

Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)

Testo completo

LG Mannheim 5. Große Strafkammer — 5 Qs 58/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-15

Aktenzeichen: 5 Qs 58/18

ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2018:1115.5QS58.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 141 Abs 3 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO, § 408b StPO

Orientierungssatz

Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.