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5 Qs 58/18•LG Mannheim 5. Große Strafkammer, 2018-11-15, 5 Qs 58/18
5 Qs 58/18Tribunale cantonale15 nov 2018
Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2018-11-15
Aktenzeichen: 5 Qs 58/18
ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2018:1115.5QS58.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 141 Abs 3 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO, § 408b StPO
Einem Angeklagten ist in den Fällen des § 408b StPO jedenfalls dann der von ihm gewünschte Verteidiger - ggfs. unter Aufhebung der Beiordnung des bisherigen Verteidigers - als Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Beiordnung des Pflichtverteidigers zumindest konkludent nicht nur für das Strafbefehlsverfahren erfolgt ist und der Angeklagte zur Verteidigerbestellung nicht angehört worden war.(Rn.15)
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