OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2018-09-14, 5 U 98/17

5 U 98/17Tribunale superiore / V camera civile14 set 2018

Regest

1. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Auch ein beruflich als Großunternehmer tätiger Kapitalanlageinteressent kann Verbraucher sein, wenn er sich für seine private Vermögensanlage extern beraten lässt. Deutsche Gerichte sind demnach international zuständig gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ für die Schadenersatzklage des geschädigten Kapitalanlegers gegen eine schweizer Bank.(Rn.101) 2. Legt die Bank gegenüber dem Anlageinteressenten nicht offen, dass sie den von ihr empfohlenen Fonds (hier: Fondsmodell basierend auf Cum-Ex-Geschäften) unzureichend mit banküblichem Sachverstand geprüft, vielmehr allenfalls Plausibilitätsüberlegungen angestellt hat, obwohl zu erkennen war, dass die erwartete Rendite unplausibel, die für den Erfolg der Investition erforderliche Steuerrückerstattung erkennbar gefährdet war oder es zu einer Zahlungsverzögerung von mehreren Jahren kommen konnte, hat die Bank ihre Aufklärungspflichten dem Kapitalanlageberatungsvertrag verletzt.(Rn.197)

Testo completo

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 98/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-14

Aktenzeichen: 5 U 98/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0914.5U98.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 13 BGB, § 14 BGB, § 280 Abs 1 BGB, Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 16 Abs 1 Alt 2 VollstrZustÜbk 2007

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrages in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann. Auch ein beruflich als Großunternehmer tätiger Kapitalanlageinteressent kann Verbraucher sein, wenn er sich für seine private Vermögensanlage extern beraten lässt. Deutsche Gerichte sind demnach international zuständig gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Alt. 2 LugÜ für die Schadenersatzklage des geschädigten Kapitalanlegers gegen eine schweizer Bank.(Rn.101)

  2. Legt die Bank gegenüber dem Anlageinteressenten nicht offen, dass sie den von ihr empfohlenen Fonds (hier: Fondsmodell basierend auf Cum-Ex-Geschäften) unzureichend mit banküblichem Sachverstand geprüft, vielmehr allenfalls Plausibilitätsüberlegungen angestellt hat, obwohl zu erkennen war, dass die erwartete Rendite unplausibel, die für den Erfolg der Investition erforderliche Steuerrückerstattung erkennbar gefährdet war oder es zu einer Zahlungsverzögerung von mehreren Jahren kommen konnte, hat die Bank ihre Aufklärungspflichten dem Kapitalanlageberatungsvertrag verletzt.(Rn.197)

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