Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, 2018-10-02, 5 Ta 148/18

5 Ta 148/18Tribunale del lavoro / 5a camera2 ott 2018

Regest

Der Streitwert ist nach den Vorgaben im Streitwertkatalog 2018 zu bestimmen. Die vor Zustandekommen des Streitwertkatalogs ergangene, davon abweichende Rechtsprechung wird aufgegeben.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 19. Juli 2018, 8 BV 3/18, Beschluss

Testo completo

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer — 5 Ta 148/18 — Verfügung

Entscheidungsdatum: 2018-10-02

Aktenzeichen: 5 Ta 148/18

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2018:1002.5TA148.18.00

Dokumenttyp: Verfügung

Orientierungssatz

Der Streitwert ist nach den Vorgaben im Streitwertkatalog 2018 zu bestimmen. Die vor Zustandekommen des Streitwertkatalogs ergangene, davon abweichende Rechtsprechung wird aufgegeben.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 19. Juli 2018, 8 BV 3/18, Beschluss

Gründe

1 Im Beschwerdeverfahren mit den Beteiligten

2 1. S. AG - Beteiligte - 2. Betriebsrat der S. AG - Beteiligter - 3. Rechtsanwälte B. - Beschwerdeführer -

3 Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in Anlehnung an die Empfehlungen II.2.3 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018" <NZA 2018, 497 ff.>) zutreffend auf 17.500,00 € festgesetzt. Der Vorsitzende der Streitwertbeschwerdekammer des LAG Baden-Württemberg ist Mitglied der Streitwertkommission. Er verlautbart eingangs der synoptischen Darstellung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 (linke Spalte) und der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg (rechte Spalte) auf der Homepage des LAG Baden-Württemberg, sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2018 zu orientieren. Es ist deshalb beabsichtigt, die vor Zustandekommen des Streitwertkatalogs ergangene, davon abweichende Rechtsprechung aufzugeben und diese an den aktuellen Streitwertkatalog anzupassen.

4 Den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird deshalb nahegelegt, die Beschwerde bis 29.10.2018 zurückzunehmen. Dadurch würde die Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG entfallen, die bei einer ansonsten beabsichtigten, die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung in Ansatz käme.

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