OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 2018-10-19, Ausl 301 AR 134/18

Ausl 301 AR 134/18Tribunale superiore / I camera penale19 ott 2018

Regest

1. Die Auslieferung eines mutmaßlichen Anhängers der "Gülen-Bewegung" zur Strafverfolgung in die Türkei wegen einer nicht politischen Straftat ist möglich (hier: Tötungsdelikt). Gleichwohl ist eine Auslieferung jedenfalls dann unzulässig, wenn die zu treffende Gefahrprognose ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht, sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (Festhaltung OLG Karlsruhe, 29. Juni 2017, Ausl 301 AR 101/17).(Rn.15) 2. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Tötung erfordert zudem eine besonders sorgfältige Gefahrprognose.(Rn.16)

Testo completo

OLG Karlsruhe 1. Strafsenat — Ausl 301 AR 134/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-19

Aktenzeichen: Ausl 301 AR 134/18

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2018:1019.AUSL301AR134.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 IRG, § 10 Abs 2 IRG, § 15 IRG, § 26 IRG, § 73 S 1 IRG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Auslieferung eines mutmaßlichen Anhängers der "Gülen-Bewegung" zur Strafverfolgung in die Türkei wegen einer nicht politischen Straftat ist möglich (hier: Tötungsdelikt). Gleichwohl ist eine Auslieferung jedenfalls dann unzulässig, wenn die zu treffende Gefahrprognose ergeben würde, dass allein durch die vom Verfolgten vorgetragene Unterstützung der "Gülen-Bewegung" das Strafverfahren maßgeblich beeinflusst werden würde, so dass dem Verfolgten nicht nur ein relevante Schlechterbehandlung droht, sondern er wegen fehlender Rechtstaatlichkeit aus diesem Grund derzeit auch kein faires Verfahren in der Türkei erhalten würde (Festhaltung OLG Karlsruhe, 29. Juni 2017, Ausl 301 AR 101/17).(Rn.15)

  2. Der gegen den Verfolgten erhobene Vorwurf der vorsätzlichen Tötung erfordert zudem eine besonders sorgfältige Gefahrprognose.(Rn.16)

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