SG Ulm 13. Kammer, 2018-02-01, S 13 KR 3221/16

S 13 KR 3221/16Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 131 feb 2018

Regest

1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bemisst sich gemäß §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 S. 1 Nr. 1 KHEntgG, 17b KHG nach dem Fallpauschalenkatalog. Dessen Abrechnungsbestimmungen sind innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert auszulegen.(Rn.17) 2. Die Kodierung OPS 8-98f. 21 erfasst die aufwändige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur).(Rn.21) 3. Dem Regelungssystem des OPS kann nicht entnommen werden, dass mit dem Merkmal einer Blutbank ein transfusionsmedizinischer Dienst bei der aufwändigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung erforderlich wäre.(Rn.49) 4. Erfüllt das stationär behandelnde Krankenhaus die Voraussetzungen der innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus verfügbaren Leistung einer Blutbank, so ist ein beim Versicherten erforderlich gewordenes Blutreinigungsverfahren als besonders aufwändige Intensivbehandlung nach der Kodierung OPS 8-98f. 21 von der Krankenkasse zu vergüten.(Rn.50)

Testo completo

SG Ulm 13. Kammer — S 13 KR 3221/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-01

Aktenzeichen: S 13 KR 3221/16

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 109 Abs 4 SGB 5, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 17b KHG

Orientierungssatz

  1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bemisst sich gemäß §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 S. 1 Nr. 1 KHEntgG, 17b KHG nach dem Fallpauschalenkatalog. Dessen Abrechnungsbestimmungen sind innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert auszulegen.(Rn.17)

  2. Die Kodierung OPS 8-98f. 21 erfasst die aufwändige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur).(Rn.21)

  3. Dem Regelungssystem des OPS kann nicht entnommen werden, dass mit dem Merkmal einer Blutbank ein transfusionsmedizinischer Dienst bei der aufwändigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung erforderlich wäre.(Rn.49)

  4. Erfüllt das stationär behandelnde Krankenhaus die Voraussetzungen der innerhalb von maximal 30 Minuten im Krankenhaus verfügbaren Leistung einer Blutbank, so ist ein beim Versicherten erforderlich gewordenes Blutreinigungsverfahren als besonders aufwändige Intensivbehandlung nach der Kodierung OPS 8-98f. 21 von der Krankenkasse zu vergüten.(Rn.50)

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