progetti
4 Ws 39/18•OLG Stuttgart 4. Strafsenat, 2018-03-19, 4 Ws 39/18
4 Ws 39/18Tribunale superiore / Criminal Chamber 419 mar 2018
Die Entscheidungsbefugnis über Auslegungszweifel nach § 458 Abs. 1 StPO umfasst den Strafausspruch in allen seinen Teilen einschließlich der Nebenstrafen und Nebenfolgen, nicht jedoch vorläufige Maßnahmen, die zusammen mit dem Urteil ergehen und der Sicherung der im Fall der Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen dienen, wie die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Wertersatzverfalls (§ 111d Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 73a StGB jeweils in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; jetzt Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 73c StGB).(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend LG Stuttgart, 9. Februar 2018, 14 KLs 158 Js 50104/07
Entscheidungsdatum: 2018-03-19
Aktenzeichen: 4 Ws 39/18
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0319.4WS39.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 111d Abs 1 S 1 StPO vom 17.07.2015, § 111e Abs 1 S 1 StPO vom 13.04.2017, § 458 Abs 1 StPO, § 73a StGB vom 13.11.1998, § 73c StGB vom 13.04.2017
Rechtskraft: ja
Die Entscheidungsbefugnis über Auslegungszweifel nach § 458 Abs. 1 StPO umfasst den Strafausspruch in allen seinen Teilen einschließlich der Nebenstrafen und Nebenfolgen, nicht jedoch vorläufige Maßnahmen, die zusammen mit dem Urteil ergehen und der Sicherung der im Fall der Rechtskraft zu vollstreckenden Rechtsfolgen dienen, wie die Anordnung des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Wertersatzverfalls (§ 111d Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 73a StGB jeweils in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; jetzt Vermögensarrest zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 73c StGB).(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Stuttgart, 9. Februar 2018, 14 KLs 158 Js 50104/07
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2018 wird als unbegründet
verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten trägt die Staatskasse.
I.
1 Mit Urteil vom 2. April 2015 stellte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart fest, dass jeweils näher bezeichnete Erlöse der Verfallsbeteiligten A von insgesamt 301.690 € und der B mit Sitz in den Vereinigten Staaten von insgesamt 51.034,58 € lediglich deshalb nicht für verfallen erklärt werden, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstehen. Mit dem Urteil verkündete die Wirtschaftsstrafkammer einen Beschluss, wonach näher bezeichnete Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart über die „Sicherstellung“ von beschlagnahmten Gegenständen für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten wurden, „die Aufrechterhalten der einzelnen Sicherstellungsmaßnahmen“ allerdings „hinsichtlich der A jeweils bis zum Geldbetrag von 301.690 € und bei der B jeweils bis zum Geldbetrag von 51.034,58 €“ erfolgen soll.
2 Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 19. Oktober 2017 die gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO wegen Auslegungszweifeln beantragt, weil es zweifelhaft sei, ob die Wirtschaftsstrafkammer mit ihrem Beschluss vom 2. April 2015 über die Aufrechterhaltung von Beschlagnahmen zugleich den dinglichen Arrest in das Vermögen der Verfallsbeteiligten in Höhe der genannten Beträge angeordnet habe. Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2018 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
3 Die zulässige, insbesondere nach § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Wirtschaftsstrafkammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO zu Recht als unzulässig verworfen.
4 Die hier bestehenden Auslegungszweifel beziehen sich nicht auf ein Strafurteil im Sinne der Vorschrift des § 458 Abs. 1 StPO. Zwar umfasst die nach dieser Norm bestehende Entscheidungsbefugnis nicht nur die Strafe, sondern den Strafausspruch in allen seinen Teilen einschließlich der Nebenstrafen und Nebenfolgen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1955 ‒ StE 68/52, BGHSt 8, 66, 67; Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 458 Rn. 5a; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 458 Rn. 2; Schmitt in Meyer-Großner/Schmitt, 60. Aufl., § 458 Rn. 2). Nicht erfasst werden hingegen Entscheidungen über vorläufige Maßnahmen, die nur im Zusammenhang mit dem Urteil ergehen, wie beispielsweise Entscheidungen über die Haftfortdauer oder die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn solche Entscheidungen erwachsen nicht in Rechtskraft und können durch das mit der Sache befasste Gericht auch zu einem späteren Zeitpunkt klargestellt oder korrigiert werden.
5 Die hier fragliche Anordnung des dinglichen Arrests gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung ist eine nur vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Wertersatzverfalls bzw. der Rückgewinnungshilfe. Sie hätte auch nach Erlass des Urteils bis zu dessen Rechtskraft jederzeit nachgeholt werden können oder ein Beschluss über ihre Anordnung hätte entsprechend klargestellt werden können. Aus diesen Gründen ist für das Auslegungsverfahren nach § 458 Abs. 1 StPO kein Raum.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.