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6 O 163/13•LG Offenburg 6. Zivilkammer, 2015-04-01, 6 O 163/13
6 O 163/13Tribunale cantonale1 apr 2015
1. Es kann auf Seiten eines Arbeitnehmers bei Abschluss einer Arbeitnehmerbürgschaft bereits dann eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit für die Abgabe einer Bürgschaftserklärung vorliegen, wenn er diese allein zur Sicherung seines Arbeitsplatzes abgibt und ansonsten keine materiellen oder immateriellen Vorteile mit ihr für ihn verbunden sind. Der Gläubiger nutzt nämlich in dieser Konstellation in sittenwidriger Weise die wirtschaftliche Abhängigkeit des Bürgen als Arbeitnehmer vom Hauptschuldner als Arbeitgeber aus und verstärkt diese sogar noch, indem sich dieser durch die Bürgschaft einseitig an möglichen zukünftigen Verlusten des Arbeitgebers beteiligt, ohne dass der Arbeitnehmer an zukünftigen Gewinnen partizipieren könnte oder sonst einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil erzielt.(Rn.21) 2. Die Berufung wurde vom OLG Karlsruhe verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH noch anhängig.
Entscheidungsdatum: 2015-04-01
Aktenzeichen: 6 O 163/13
ECLI: ECLI:DE:LGOFFEN:2015:0401.6O163.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 138 Abs 1 BGB, § 765 Abs 1 BGB, § 767 Abs 1 BGB, § 771 BGB
Es kann auf Seiten eines Arbeitnehmers bei Abschluss einer Arbeitnehmerbürgschaft bereits dann eine sittenwidrige Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit für die Abgabe einer Bürgschaftserklärung vorliegen, wenn er diese allein zur Sicherung seines Arbeitsplatzes abgibt und ansonsten keine materiellen oder immateriellen Vorteile mit ihr für ihn verbunden sind. Der Gläubiger nutzt nämlich in dieser Konstellation in sittenwidriger Weise die wirtschaftliche Abhängigkeit des Bürgen als Arbeitnehmer vom Hauptschuldner als Arbeitgeber aus und verstärkt diese sogar noch, indem sich dieser durch die Bürgschaft einseitig an möglichen zukünftigen Verlusten des Arbeitgebers beteiligt, ohne dass der Arbeitnehmer an zukünftigen Gewinnen partizipieren könnte oder sonst einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil erzielt.(Rn.21)
Die Berufung wurde vom OLG Karlsruhe verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH noch anhängig.
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