AG Stuttgart, 2017-11-27, 26 Gs 8396/17

26 Gs 8396/17Tribunale di primo grado27 nov 2017

Regest

Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls ist dem Beschuldigten ein für ihn anwesender Rechtsanwalt gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Es findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt. Aufgrund der Schwere der im Anschluss an diese Vernehmung ergehenden Entscheidung, ob ein Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft angeordnet wird, hat diese Vernehmung eine besondere Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten.(Rn.5)

Testo completo

AG Stuttgart — 26 Gs 8396/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-27

Aktenzeichen: 26 Gs 8396/17

ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2017:1127.26GS8396.17.01

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls ist dem Beschuldigten ein für ihn anwesender Rechtsanwalt gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO als Pflichtverteidiger beizuordnen. Es findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt. Aufgrund der Schwere der im Anschluss an diese Vernehmung ergehenden Entscheidung, ob ein Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft angeordnet wird, hat diese Vernehmung eine besondere Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten.(Rn.5)

Tenor

Der Beschuldigten wird gemäß § 141 Abs. 3 S. 4 StPO für den Termin zur Eröffnung des Haftbefehls am […] Rechtsanwältin […] als Pflichtverteidigerin bestellt.

Gründe

I.

1 Bezüglich des Tatvorwurfs wird auf den Haftbefehl des Amtsgericht Stuttgart vom […] Bezug genommen.

2 Im Termin zur Eröffnung des Haftbefehls stellte die Beschuldigte den Antrag, ihr ihre anwesende Prozessbevollmächtigte für den Termin als Pflichtverteidigerin beizuordnen gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO.

II.

3 Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin ist zulässig und begründet.

4 Der neu eingefügte § 141 Abs. 3 S. 4 StPO macht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in einem Termin, in dem eine richterliche Vernehmung stattfindet, obligatorisch, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

5 Im Termin zur Eröffnung eines Haftbefehls findet eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten statt. Aufgrund der Schwere der im Anschluss an diese Vernehmung ergehenden Entscheidung, ob ein Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft angeordnet wird, hat diese Vernehmung eine besondere Bedeutung für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten.

6 Der Beschuldigten war daher für den Termin der Eröffnung des Haftbefehls am […] ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

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