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9 U 209/14•OLG Stuttgart 9. Zivilsenat, 2017-10-04, 9 U 209/14
9 U 209/14Tribunale superiore / Civil Chamber 94 ott 2017
1. Auch wenn die von dem Kläger zu 1) in einer notariellen Urkunde erteilte Vollmacht nichtig war, da die Abwicklungsbeauftragte über keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte, durfte sich die beklagte Bank nach §§ 171,172 BGB auf den Rechtsschein der Vollmacht verlassen, da ihr eine Ausfertigung der Vollmacht bei Annahme des Angebots zum Abschluss des Darlehensvertrages vorlag.(Rn.29) 2. Die Klägerin zu 2) ist als Mithaftende und nicht als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Da der Kläger zu 1) alleiniger Erwerber des Hotel-Appartements war, fehlt es an einem eigenen sachlichen oder persönlichen Interesse der Klägerin zu 2) an der Kreditaufnahme.(Rn.42) 3. Der Kläger zu 1) war als Kontoinhaber und Gläubiger des der Beklagten gegenüber bestehenden Auszahlungsanspruchs auch ohne Hinterlegung seiner Unterschrift verfügungsbefugt.(Rn.52) 4. Das bei fehlender Belehrung nach §§ 1, 2 HWiG länger bestehende Widerrufsrecht stand allenfalls der Vertreterin zu.(Rn.55)
Entscheidungsdatum: 2017-10-04
Aktenzeichen: 9 U 209/14
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 134 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 147 Abs 2 BGB, § 166 Abs 1 BGB ... mehr
Auch wenn die von dem Kläger zu 1) in einer notariellen Urkunde erteilte Vollmacht nichtig war, da die Abwicklungsbeauftragte über keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG verfügte, durfte sich die beklagte Bank nach §§ 171,172 BGB auf den Rechtsschein der Vollmacht verlassen, da ihr eine Ausfertigung der Vollmacht bei Annahme des Angebots zum Abschluss des Darlehensvertrages vorlag.(Rn.29)
Die Klägerin zu 2) ist als Mithaftende und nicht als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Da der Kläger zu 1) alleiniger Erwerber des Hotel-Appartements war, fehlt es an einem eigenen sachlichen oder persönlichen Interesse der Klägerin zu 2) an der Kreditaufnahme.(Rn.42)
Der Kläger zu 1) war als Kontoinhaber und Gläubiger des der Beklagten gegenüber bestehenden Auszahlungsanspruchs auch ohne Hinterlegung seiner Unterschrift verfügungsbefugt.(Rn.52)
Das bei fehlender Belehrung nach §§ 1, 2 HWiG länger bestehende Widerrufsrecht stand allenfalls der Vertreterin zu.(Rn.55)
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