Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2017-06-13, 1 VB 65/16

1 VB 65/16Corte costituzionale13 giu 2017

Regest

Nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen richtete, die gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zum Bundesverfassungsgericht waren.

Testo completo

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 1 VB 65/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-13

Aktenzeichen: 1 VB 65/16

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2017:0613.1VB65.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen richtete, die gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zum Bundesverfassungsgericht waren.

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

  2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer wegen der streitgegenständlichen Entscheidungen auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es für den Verlust des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 VerfGHG genügt, dass am Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragt ist. Denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beschränkt sich sein an das Bundesverfassungsgericht gerichtetes Schreiben vom 1. Juli 2016 nicht auf einen Prozesskostenhilfeantrag; er bezeichnet sein Anliegen vielmehr ausdrücklich als „Verfassungsbeschwerde ... und Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung“ und führt unter anderem weiter aus „lege ich Verfassungsbeschwerde bei Ihnen ein und beantrage zugleich ... Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung“.

II.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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