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14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17•OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2017-05-04, 14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17
14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17Tribunale superiore / Civil Chamber 144 mag 2017
Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2017-05-04
Aktenzeichen: 14 W 21/17 (Wx), 14 W 21/17
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2017:0504.14W21.17WX.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 318 Abs 1 HGB, § 155 Abs 3 S 2 InsO
Rechtskraft: ja
Hat die Gesellschaft vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Abschlussprüfer gemäß § 318 Abs. 1 HGB für solche Geschäftsjahre bestellt, die vor dem Jahr liegen, das der Insolvenzeröffnung unmittelbar vorangeht, wird die Wirksamkeit dieser Bestellung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt und kann das Registergericht für diese Jahre keinen neuen Abschlussprüfer bestellen (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009, 13 W 281/09, ZIP 2009, 2458).(Rn.14)
Zitierung: Anschluss OLG Frankfurt, 4. Dezember 2003, 20 W 232/03, DB 2004, 369.
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