OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2014-12-10, 4 U 129/14

4 U 129/14Tribunale superiore / IV camera civile10 dic 2014

Regest

1. Eine Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (Anschluss BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08).(Rn.43) 2. Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies erfordert, dass - bis auf unwesentliche Ausnahmen - alle Zahlungen geleistet werden. Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (vgl. BGH, 25. Oktober 2001, IX ZR 17/01, BGH, 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGH, 25. Oktober 2012, IX ZR 117/11).(Rn.52)

Testo completo

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 129/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-10

Aktenzeichen: 4 U 129/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1210.4U129.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 S 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO

Orientierungssatz

  1. Eine Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (Anschluss BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08).(Rn.43)

  2. Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Dies erfordert, dass - bis auf unwesentliche Ausnahmen - alle Zahlungen geleistet werden. Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungseinstellung beruft (vgl. BGH, 25. Oktober 2001, IX ZR 17/01, BGH, 20. November 2001, IX ZR 48/01, BGH, 25. Oktober 2012, IX ZR 117/11).(Rn.52)

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