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9 U 135/15•OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, 2016-09-05, 9 U 135/15
9 U 135/15Tribunale superiore / Civil Chamber 95 set 2016
1. Wenn parkende Fahrzeuge teilweise über die Grenze eines Parkplatzgrundstücks hinaus geraten, wird das Eigentum am Nachbargrundstück gestört. Der Nachbar kann Unterlassung verlangen; auf die Frage, ob ihm konkrete Nachteile bei der Nutzung des eigenen Grundstücks entstehen, kommt es nicht an.(Rn.20) 2. Gehen die Störungen von parkenden Fahrzeugen auf einem Hotelparkplatz aus, kann der Nachbar den Grundstückseigentümer, der den Parkplatz an den Hotelbetreiber vermietet hat, als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen.(Rn.21) 3. Eine bewegliche Kette an der Grundstücksgrenze ist in der Regel nicht geeignet, zu verhindern, dass parkende Fahrzeuge die Kette verschieben und ein Stück auf das Nachbargrundstück geraten.(Rn.27) 4. Im Einzelfall kann sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Durchführung baulicher Maßnahmen ergeben, wenn nur auf diese Weise zukünftige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zuverlässig verhindert werden können.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2016-09-05
Aktenzeichen: 9 U 135/15
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2016:0905.9U135.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Wenn parkende Fahrzeuge teilweise über die Grenze eines Parkplatzgrundstücks hinaus geraten, wird das Eigentum am Nachbargrundstück gestört. Der Nachbar kann Unterlassung verlangen; auf die Frage, ob ihm konkrete Nachteile bei der Nutzung des eigenen Grundstücks entstehen, kommt es nicht an.(Rn.20)
Gehen die Störungen von parkenden Fahrzeugen auf einem Hotelparkplatz aus, kann der Nachbar den Grundstückseigentümer, der den Parkplatz an den Hotelbetreiber vermietet hat, als mittelbaren Handlungsstörer in Anspruch nehmen.(Rn.21)
Eine bewegliche Kette an der Grundstücksgrenze ist in der Regel nicht geeignet, zu verhindern, dass parkende Fahrzeuge die Kette verschieben und ein Stück auf das Nachbargrundstück geraten.(Rn.27)
Im Einzelfall kann sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Durchführung baulicher Maßnahmen ergeben, wenn nur auf diese Weise zukünftige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zuverlässig verhindert werden können.(Rn.22)
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