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5 U 147/14•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2015-05-18, 5 U 147/14
5 U 147/14Tribunale superiore / V camera civile18 mag 2015
1. Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grundsätzlich wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für dass das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.(Rn.29) 2. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung - bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt - zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können ("Kundenschleusung").(Rn.42)
Entscheidungsdatum: 2015-05-18
Aktenzeichen: 5 U 147/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0518.5U147.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Nr 1 Buchst b BGBEG, Art 29 BGBEG, Art 229 § 32 BGBEG, § 13 BGB, § 14 BGB ... mehr
Haben die Parteien in einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher eine grundsätzlich wirksame Rechtswahl zugunsten des türkischen Rechts gewählt, so kann dennoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO deutsches Verbraucherschutzrecht einschlägig sein und ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. bestehen, wenn der Kauf im Rahmen einer Freizeitveranstaltung getätigt wird, für dass das türkische Recht ein Widerrufsrecht nicht kennt.(Rn.29)
Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO liegen vor, wenn ein deutscher Reiseveranstalter einer Pauschalreise in die Türkei gezielt und in Absprache mit einem türkischen Teppichgeschäft diesem programmgemäß die Reiseteilnehmer zu einer Verkaufsveranstaltung - bei der es sich um eine Freizeitveranstaltung i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. handelt - zuführt, der sich die Reiseteilnehmer nicht ohne Weiteres entziehen können ("Kundenschleusung").(Rn.42)
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