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27 O 84/16•LG Stuttgart 27. Zivilkammer, 2016-10-05, 27 O 84/16
27 O 84/16Tribunale cantonale5 ott 2016
Der Kunde trägt im Prozess gegen ein Sicherheitsunternehmen die Beweislast für die Vermeidbarkeit des eingetretenen Diebstahlschadens, wenn dieses lediglich die Pflicht hatte, eine Alarmmeldung innerhalb von 25 Minuten zu überprüfen und dabei Spuren eines tatsächlich stattgefunden Einbruchs pflichtwidrig nicht festgestellt hat.(Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2016-10-05
Aktenzeichen: 27 O 84/16
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1005.27O84.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 286 ZPO, § 280 Abs 1 BGB
Der Kunde trägt im Prozess gegen ein Sicherheitsunternehmen die Beweislast für die Vermeidbarkeit des eingetretenen Diebstahlschadens, wenn dieses lediglich die Pflicht hatte, eine Alarmmeldung innerhalb von 25 Minuten zu überprüfen und dabei Spuren eines tatsächlich stattgefunden Einbruchs pflichtwidrig nicht festgestellt hat.(Rn.34)
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