OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2015-08-07, 2 U 3/15

2 U 3/15Tribunale superiore / II camera civile7 ago 2015

Regest

1. Für den Terminus Oldtimer bietet die Legaldefinition in § 2 Nr. 22 FZV einen objektiven Maßstab.(Rn.39) 2. Sofern eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20 Juni 2013, I ZR 201/11, GRUR 2013, 1268).(Rn.46) 3. Auch bei technischen Produkten setzt wettbewerbliche Eigenart voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073).(Rn.71) 4. Solange die für einen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart nur durch den Programmcharakter eines Produktprogramms begründet wird, ist nur die Nachahmung des Gesamtprogramms unlauter.(Rn.72) 5. Die Geschäftsidee von Oldtimer-Zentren mit Ausstellung, Fahrzeugpflege, Veranstaltungsprogrammen und Gastronomie ist an sich im Rahmen des wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht monopolisierbar.(Rn.76) 6. Für Geschäftsmodelle kann ein Ausschließlichkeitsrecht mit dem Anspruch, andere von der Nutzung solcher Konzepte gerichtlich fernhalten zu können, nur dann als begründet angesehen werden, wenn zu der Geschäftsidee in deren konkreter Umsetzung unverkennbare und wiederkehrende Wesensmerkmale hinzutreten, wie etwa Farbgebung, Architektur, Arbeitskleidung des Personals oder manch anderes, was dann in der Kombination und Summe dem angesprochenen Verkehr nahelegt, dass es sich hierbei wohl um eine Kette oder einen Unternehmensverbund handelt.(Rn.81)

Testo completo

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat — 2 U 3/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-07

Aktenzeichen: 2 U 3/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0807.2U3.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 128 HGB, § 4 Nr 9a UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Für den Terminus Oldtimer bietet die Legaldefinition in § 2 Nr. 22 FZV einen objektiven Maßstab.(Rn.39)

  2. Sofern eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht, haften ihre Gesellschafter regelmäßig allein auf das Interesse und nicht persönlich auf Unterlassung, falls die Gesellschaft das Unterlassungsgebot verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20 Juni 2013, I ZR 201/11, GRUR 2013, 1268).(Rn.46)

  3. Auch bei technischen Produkten setzt wettbewerbliche Eigenart voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009, I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073).(Rn.71)

  4. Solange die für einen Nachahmungsschutz erforderliche wettbewerbliche Eigenart nur durch den Programmcharakter eines Produktprogramms begründet wird, ist nur die Nachahmung des Gesamtprogramms unlauter.(Rn.72)

  5. Die Geschäftsidee von Oldtimer-Zentren mit Ausstellung, Fahrzeugpflege, Veranstaltungsprogrammen und Gastronomie ist an sich im Rahmen des wettbewerblichen Leistungsschutzes nicht monopolisierbar.(Rn.76)

  6. Für Geschäftsmodelle kann ein Ausschließlichkeitsrecht mit dem Anspruch, andere von der Nutzung solcher Konzepte gerichtlich fernhalten zu können, nur dann als begründet angesehen werden, wenn zu der Geschäftsidee in deren konkreter Umsetzung unverkennbare und wiederkehrende Wesensmerkmale hinzutreten, wie etwa Farbgebung, Architektur, Arbeitskleidung des Personals oder manch anderes, was dann in der Kombination und Summe dem angesprochenen Verkehr nahelegt, dass es sich hierbei wohl um eine Kette oder einen Unternehmensverbund handelt.(Rn.81)

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