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11 S 492/16•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, 2016-05-25, 11 S 492/16
11 S 492/16Tribunale amministrativo / Division 1125 mag 2016
Verkürzt die Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Geltungsdauer einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so steht dem auch im Hinblick auf die nach § 27 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kraft Gesetzes zugelassene Erwerbstätigkeit das Diskriminierungsverbot nach Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien vom 17.07.1995 (ABl. 1998 L 97, S. 1) (juris: EGAbk TUN) nicht entgegen.(Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 8. Dezember 2015, 11 K 1830/15, Urteil nachgehend BVerwG, 23. August 2016, 1 B 96/16, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-25
Aktenzeichen: 11 S 492/16
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2016:0525.11S492.16.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 64 EGAbk TUN, § 7 Abs 2 S 2 AufenthG 2004
Verkürzt die Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) die Geltungsdauer einer zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so steht dem auch im Hinblick auf die nach § 27 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kraft Gesetzes zugelassene Erwerbstätigkeit das Diskriminierungsverbot nach Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien vom 17.07.1995 (ABl. 1998 L 97, S. 1) (juris: EGAbk TUN) nicht entgegen.(Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 8. Dezember 2015, 11 K 1830/15, Urteil nachgehend BVerwG, 23. August 2016, 1 B 96/16, Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2015 - 11 K 1830/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Anordnung einer kürzeren Befristung seiner ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.
2 Der Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Am 26.12.2011 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige ... ... Im Jahr 2012 reiste er zu ihr in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 25.10.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis zum 24.10.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Gemeinschaft.
3 Seit dem 14.11.2013 lebt der Kläger von seiner Frau getrennt. Am 27.01.2014 reichte diese die Scheidung ein. Seit 01.03.2014 ist der Kläger in der Bundesrepublik erwerbstätig. Mit Fax vom 16.10.2015 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ludwigsburg die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
4 Mit Verfügung vom 29.01.2015 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung, somit den 30.01.2015. Dagegen legte der Kläger am 30.01.2015 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2015 zurückwies.
5 Am 13.04.2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 29.01.2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 09.04.2015 und machte zur Begründung geltend, die Beklagte habe seine rechtmäßig ausgeübte Beschäftigung bei der Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung verstoße zudem gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien.
6 Die Beklagte trat der Klage entgegen und berief sich auf die angefochtenen Bescheide.
7 Durch Urteil vom 08.12. 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die nachträgliche Befristung sei rechtmäßig. Eine Aufenthaltserlaubnis werde gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG zu einem bestimmten Zweck befristet erteilt. Dementsprechend könne die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG verkürzt werden, wenn der Zweck nachträglich entfalle. Die Beteiligten seien sich einig, dass der ursprüngliche Zweck der Aufenthaltserlaubnis, die Familienzusammenführung, mit der Trennung des Klägers von seiner Frau entfallen sei. Die Beteiligten seien sich weiter einig, dass der Kläger rechtmäßig in der Bundesrepublik gearbeitet habe. Zwischen ihnen sei allein umstritten, ob diese rechtmäßige Beschäftigung bei der nachträglichen Fristverkürzung zu berücksichtigen gewesen sei. Rechtlicher Anknüpfungspunkt dafür sei Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien. Wiewohl völkerrechtlichen Ursprunges habe das Abkommen nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, sodass sich der Kläger gegenüber der Beklagten darauf berufen könne. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sei der Schutz des Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien zu berücksichtigen, wenn der aufnehmende Staat dem Arbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung seiner Beschäftigung weitergehende Rechte eingeräumt habe als in Bezug auf den Aufenthalt. Eine solche zweispurige Rechteerteilung sei hier mit Blick auf § 27 Abs. 5 AufenthG nicht erfolgt. Vielmehr gehe mit der Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken des Familiennachzuges der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes einher. Die dem Ausländer in Bezug auf seine Stellung als Arbeitnehmer eingeräumten Rechte gingen also nicht weiter als jene zum Aufenthalt. Habe der Mitgliedstaat dem Ausländer aber die Arbeitsaufnahme nicht durch einen separaten Akt erlaubt, sondern gehe diese Erlaubnis mit einer anders motivierten Aufenthaltserlaubnis einher, erkenne auch der EuGH die Berechtigung des Mitgliedstaates an, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen Staatsangehörigen abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nicht mehr bestehe. Zu klären bleibe insoweit einzig noch, ob das Recht der Mitgliedstaaten zur Nichtverlängerung auch das Recht zur nachträglichen Befristung umfasse. Dagegen spreche nicht der Gedanke des Vertrauensschutzes, weil der Kläger bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich auf die Möglichkeit der vorzeitigen Befristung hingewiesen worden sei. Schutzwürdiges Vertrauen sei so von Anfang an nicht entstanden. Zudem diene das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Tunesien nicht dazu, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu verwirklichen. Es untersage einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, Maßnahmen zum Aufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen. Insbesondere bringe die gemeinsame Erklärung zu Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die Regelung nicht dazu dienen solle, Aufenthaltsrechte tunesischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu begründen. Folglich bleibe es bei den Befristungsmöglichkeiten nach nationalem Recht.
8 Am 08.01.2016 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und führte zur Begründung der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel aus: Mit der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis sei ihm nach § 27 Abs. 5 AufenthG zugleich die Beschäftigungserlaubnis erteilt worden, welche ihm nunmehr wegen des Nichtbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft ebenfalls verkürzt werde mit der Folge, dass er der vom ihm ausgeübten Beschäftigung nicht mehr nachgehen könne. Dieses verstoße aber gegen das Diskriminierungsverbot. Die Ermessensentscheidung der Beklagten begegne erheblichen Bedenken. Die Beklagte habe auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung, nicht aber des Ablaufs der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis abgestellt. Der Kläger befinde sich seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet. Die Tatsache, dass der Kläger seit langer Zeit einer Beschäftigung nachgehen, nicht straffällig geworden sei und keine Sozialleistungen beziehen müsse, dürfte jedenfalls genügen, ihm seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
9 Mit Beschluss vom 09.03.2016 - dem Kläger am 16.03.2016 zugestellt - ließ der Senat die Berufung zu.
10 Am 22.04.2016 legte der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufungsbegründung vor. Zugleich beantragte er die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist.
11 Zur Begründung führte er zunächst aus: Der Prozessbevollmächtigte habe den Begründungsschriftsatz vom 08.04.2016, der offenbar bei Gericht nicht eingegangen sei, kurz nach 12.00 Uhr in den Briefkasten der Firma A..., der sich in den Geschäftsräumen der B... Zeitung in der B... Straße 7 in Freiburg befinde, eingeworfen, was er eidesstattlich versichere. Der Brief sei auch nicht zurückgekommen. In einem in Kopie vorgelegten Schriftsatz vom 08.04.2016 wird ausgeführt:
12 Zur Begründung werde zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Begründung des Zulassungsantrags verwiesen. Die Beklagte habe in der Erwiderung auf den Zulassungsantrags keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könne. Der Kläger stehe nach wie vor in einem vollzeitlichen Beschäftigungsverhältnis und beziehe keine Sozialleistungen. Er habe daher einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weshalb auch die kürzere Befristung rechtswidrig sei.
13 Der Kläger beantragt,
14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.12.2015 - 11 K 1830/15 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.04.2015 aufzuheben.
15 Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf das angegriffene Urteil.
16 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die von der Beklagten über den Kläger geführten Ausländerakten, die Akten des Regierungspräsidiums sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.
I.
17 Die Berufung ist zulässig.
18 Auch mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wird im konkreten Fall und in Ansehung des Inhalts dieser Ausführungen den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 VwGO genügt.
19 Der Kläger hat die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung nach § 124a Abs.6 Satz 1 VwGO zwar versäumt, ihm war aber auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag hin insoweit Wiedereinsetzung (vgl. § 60 VwGO) zu gewähren, weil er ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung kein Verschulden trifft (vgl. § 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Insbesondere war er angesichts der Tatsache, dass er den Begründungsschriftsatz über eine Woche vor Fristablauf in den Briefkasten geworfen hatte, nicht gehalten weitere Vorkehrung zu treffen oder Erkundigungen hinsichtlich etwaiger Beförderungszeiten einzuholen.
II.
20 Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
21 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
22 1. Zunächst besteht trotz Ablaufs der regulären Geltungsdauer der in Frage stehenden Aufenthaltserlaubnis weiter das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Klageverfahren, weil der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hatte.
23 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
24 a) Die Befristungsentscheidung, die ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet, verstößt zunächst nicht gegen Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Tunesien und das dort niedergelegte und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unmittelbare Wirkung entfaltende (vgl. Urteil vom 14.12.2006 - C 97/05
25 b) Die Ermessensentscheidung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid wurde, wenn auch knapp, die Interessenlage des Klägers gesehen, gleichwohl aber dem öffentlichen Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des legalen Aufenthalts der Vorrang eingeräumt. Dieses stellt - auch in Anbetracht des kurzen Aufenthalts des Klägers - eine vertretbare Entscheidung dar, die sich im Rahmen der behördlichen Entscheidungsfreiheit hält. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ein entsprechendes Vertrauen bilden konnte und durfte, ihm werde eine Beschäftigung ohne weiteres auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Zutreffend wurde auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Frage nachgegangen, ob der Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Rechtsgrund haben könnte (vgl. Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.09 -, juris). Wenn der Kläger allerdings einen Ermessensfehler darin erkennen will, das die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe und deshalb eine Verkürzung der Geltungsdauer nicht zulässig, jedenfalls ermessensfehlerhaft sei, so kann dem der Senat nicht folgen. Geht man zutreffender Weise davon aus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage nicht der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat ist, sondern der letzte Geltungstag der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.07.2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380; BayVGH, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 CS 11.432 -, BayVBl 2012, 210), so trifft es nicht zu, dass der Kläger einen solchen Anspruch haben könnte. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, in dem zutreffend dargelegt wird, dass weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sowie § 18 Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. § 125 Abs. 1 und § 117 Abs. 5 VwGO). Ein solcher kann auch nicht aus § 9 BeschV abgeleitet werden. Denn am 24.10.2015, dem letzten Geltungstag der Aufenthaltserlaubnis wäre der Kläger, der erst seit dem 01.04.2014 beschäftigt ist, noch keine zwei Jahre ununterbrochen beschäftigt.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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