OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, 2015-09-23, 4 U 101/15

4 U 101/15Tribunale superiore / IV camera civile23 set 2015

Regest

1. In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegeben ist.(Rn.86) 2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit.(Rn.87) 3. Die Bezeichnung eines Anderen als "(bekannter) Neonazi" stellt in der Regel eine Meinungsäußerung dar. Sie kann aber abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere vom Zusammenhang, in dem sie fällt, auch als Tatsachenbehauptung einzustufen sein. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gegenwärtige oder frühere Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Gruppierung behauptet wird.(Rn.111) 4. Äußert oder billigt jemand öffentlich, etwa als "Blogger" oder auf Veranstaltungen, typisches rechtsradikales Gedankengut, kann sich die Bezeichnung dieser Person als "bekannter Neonazi" auf ausreichende tatsächliche Bezugspunkte stützen und stellt eine zulässige, nicht als Schmähkritik einzustufende Meinungsäußerung dar.(Rn.115)

Testo completo

OLG Stuttgart 4. Zivilsenat — 4 U 101/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-09-23

Aktenzeichen: 4 U 101/15

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0923.4U101.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. In Pressesachen ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich ohne Weiteres gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten, gegeben ist.(Rn.86)

  2. Ein Zuwarten des Antragstellers von mehr als acht Wochen bzw. zwei Monaten ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit.(Rn.87)

  3. Die Bezeichnung eines Anderen als "(bekannter) Neonazi" stellt in der Regel eine Meinungsäußerung dar. Sie kann aber abhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere vom Zusammenhang, in dem sie fällt, auch als Tatsachenbehauptung einzustufen sein. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn eine gegenwärtige oder frühere Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Gruppierung behauptet wird.(Rn.111)

  4. Äußert oder billigt jemand öffentlich, etwa als "Blogger" oder auf Veranstaltungen, typisches rechtsradikales Gedankengut, kann sich die Bezeichnung dieser Person als "bekannter Neonazi" auf ausreichende tatsächliche Bezugspunkte stützen und stellt eine zulässige, nicht als Schmähkritik einzustufende Meinungsäußerung dar.(Rn.115)

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