Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2016-01-04, 85/15, 1 VB 85/15

85/15, 1 VB 85/15Corte costituzionale4 gen 2016

Regest

Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung. Offen gelassen wurde die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde).

Testo completo

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg — 85/15, 1 VB 85/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-04

Aktenzeichen: 85/15, 1 VB 85/15

ECLI: ECLI:DE:VERFGBW:2016:0104.85.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung. Offen gelassen wurde die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit dem eine Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

2 Es fehlt bereits an der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen substantiierten Begründung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 23 Abs. 1 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nicht erkennen.

3 Damit kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde, vgl. LT-Drs. 15/2153, S. 13 sowie Hess. StGH, Beschlüsse vom 15.5.2002 - P.St. 1724 -, NVwZ-RR 2003, S. 2, und vom 11.4.2002 - P.St.1688 -, juris Rn. 20 ff.; Berl. VerfGH, Beschlüsse 13.10.1993 - 90/93 -, juris Rn. 5 ff. = LVerfGE 1, 152, und vom 12.1.1994 - 6/93 -, juris Rn. 7 ff. = LVerfGE 2, 3; VerfG Bbg., Beschluss vom 16.12.1999 - VfGBBg 33/99 -, LVerfGE 10, 258 f.).

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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