LG Mannheim 1. Zivilkammer, 2015-02-02, 1 S 163/14

1 S 163/14Tribunale cantonale / I camera civile2 feb 2015

Regest

1. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen.(Rn.14) 2. Das öffentliche Anbieten der Veränderung von T-Shirts eines Fußballvereins von "Waldhof Fans gegen Gewalt" in "Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt" mit dem Zusatz "A.C.A.B." (All Cops are Bastards) rechtfertigt die Annahme, dass von der betreffenden Person die Gefahr zukünftiger Störungen ausgeht.(Rn.15) 3. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer strafbaren Beleidigung gemäß § 185 StGB.(Rn.18)

Testo completo

LG Mannheim 1. Zivilkammer — 1 S 163/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-02

Aktenzeichen: 1 S 163/14

ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2015:0202.1S163.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 185 StGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 858 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot liegt dann vor, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein. Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen.(Rn.14)

  2. Das öffentliche Anbieten der Veränderung von T-Shirts eines Fußballvereins von "Waldhof Fans gegen Gewalt" in "Waldhof Fans gegen Polizei Gewalt" mit dem Zusatz "A.C.A.B." (All Cops are Bastards) rechtfertigt die Annahme, dass von der betreffenden Person die Gefahr zukünftiger Störungen ausgeht.(Rn.15)

  3. Die Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen einer strafbaren Beleidigung gemäß § 185 StGB.(Rn.18)

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