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61 C 4796/13 WEG•AG Stuttgart, 2014-02-26, 61 C 4796/13 WEG
61 C 4796/13 WEGTribunale di primo grado26 feb 2014
1. Sind Kellerräume nicht wie im Aufteilungsplan vorgesehen, geschaffen worden, so steht dies der Begründung von Sondereigentum nicht entgegen, wenn Bauausführung und Aufteilungsplan nicht in einer Weise voneinander abweichen, die es unmöglich machen, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (Anschluss OLG Frankfurt, 4. April 2011, 20 W 75/08, ZMR 2012, 30 und AG Charlottenburg, 20. Juni 2012, 72 C 46/12, Grundeigentum 2012, 1327).(Rn.20) 2. Maßgeblich für das Sondereigentum ist der Grundbuchinhalt.(Rn.20) 3. Auch aus der langjährigen unbeanstandeten Nutzung folgt keine Pflicht, den geduldeten Zustand grundbuchrechtlich zu vollziehen und die Teilungserklärung zu ändern (Anschluss BGH, 11. Mai 2012, V ZR 189/11, ZMR 2012, 793).(Rn.22) 4. Der Anspruch auf Herausgabe einer Kellerfläche unterliegt gem. § 902 BGB nicht der Verjährung, da es sich um ein eingetragenes Recht handelt.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: 61 C 4796/13 WEG
ECLI: ECLI:DE:AGSTUTT:2014:0226.61C4796.13WEG.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 43 Nr 1 WoEigG, § 194 BGB, § 242 BGB, § 902 BGB, § 985 BGB ... mehr
Sind Kellerräume nicht wie im Aufteilungsplan vorgesehen, geschaffen worden, so steht dies der Begründung von Sondereigentum nicht entgegen, wenn Bauausführung und Aufteilungsplan nicht in einer Weise voneinander abweichen, die es unmöglich machen, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (Anschluss OLG Frankfurt, 4. April 2011, 20 W 75/08, ZMR 2012, 30 und AG Charlottenburg, 20. Juni 2012, 72 C 46/12, Grundeigentum 2012, 1327).(Rn.20)
Maßgeblich für das Sondereigentum ist der Grundbuchinhalt.(Rn.20)
Auch aus der langjährigen unbeanstandeten Nutzung folgt keine Pflicht, den geduldeten Zustand grundbuchrechtlich zu vollziehen und die Teilungserklärung zu ändern (Anschluss BGH, 11. Mai 2012, V ZR 189/11, ZMR 2012, 793).(Rn.22)
Der Anspruch auf Herausgabe einer Kellerfläche unterliegt gem. § 902 BGB nicht der Verjährung, da es sich um ein eingetragenes Recht handelt.(Rn.24)
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