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S 5 R 3757/14•SG Karlsruhe 5. Kammer, 2015-03-23, S 5 R 3757/14
S 5 R 3757/14Tribunale delle assicurazioni sociali / 5a camera23 mar 2015
Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB 10 zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte. (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2015-03-23
Aktenzeichen: S 5 R 3757/14
ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2015:0323.S5R3757.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 106 Abs 1 S 1 SGB 6, § 47 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5
Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB 10 zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte. (Rn.16)
Stellt eine Krankenkasse rückwirkend fest, für einen Rentner habe bei ihr statt einer freiwilligen Mitgliedschaft eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bestanden, so ist der Rentenversicherungsträger nicht berechtigt, die Bewilligung eines gezahlten Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung rückwirkend nach § 47 SGB X zu widerrufen, sofern der Rentner durchgehend seine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hatte.
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