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20 U 3/13•OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, 2014-10-01, 20 U 3/13
20 U 3/13Tribunale superiore / Civil Chamber 201 ott 2014
1. Die Herabsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 2 AktG setzt eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Herabsetzung voraus.(Rn.36) 2. Bei einem Ermessensausfall ist der Herabsetzungsbeschluss unwirksam. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Bestimmung der angemessenen Höhe der Vergütung durch das Gericht aus.(Rn.50) 3. Die angemessene Höhe der Vergütung richtet sich nicht vorrangig nach dem weiteren Nutzen der Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft, sondern zugleich nach den berechtigten Interessen des Vorstands. Sie orientiert sich regelmäßig an der Vergütung, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neuanstellung eines Vorstandsmitglieds aufwenden müsste.(Rn.43)
Entscheidungsdatum: 2014-10-01
Aktenzeichen: 20 U 3/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1001.20U3.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Herabsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 Abs. 2 AktG setzt eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats sowohl hinsichtlich des "Ob" als auch des "Wie" der Herabsetzung voraus.(Rn.36)
Bei einem Ermessensausfall ist der Herabsetzungsbeschluss unwirksam. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Bestimmung der angemessenen Höhe der Vergütung durch das Gericht aus.(Rn.50)
Die angemessene Höhe der Vergütung richtet sich nicht vorrangig nach dem weiteren Nutzen der Vorstandstätigkeit für die Gesellschaft, sondern zugleich nach den berechtigten Interessen des Vorstands. Sie orientiert sich regelmäßig an der Vergütung, die ein vergleichbares Unternehmen für die Neuanstellung eines Vorstandsmitglieds aufwenden müsste.(Rn.43)
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