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L 5 KR 898/13•Landessozialgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2014-05-07, L 5 KR 898/13
L 5 KR 898/13Tribunale delle assicurazioni sociali / 5a divisione7 mag 2014
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB 5) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB 5) nicht sinnvoll. (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2014-05-07
Aktenzeichen: L 5 KR 898/13
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2014:0507.L5KR898.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 13 Abs 3 S 1 Alt 1 SGB 5, § 38 Abs 1 S 1 SGB 5, § 38 Abs 2 SGB 5, § 38 Abs 3 SGB 5, § 24c Nr 5 SGB 5 ... mehr
Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach den Vorschriften über Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe (§ 24c SGB 5) zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB 5) nicht sinnvoll. (Rn.34)
Der innere Zusammenhang zwischen der Entbindung und wegen der Entbindung entstandenen Komplikationen ist dann gegeben, wenn die Spätfolgen der Entbindung innerhalb der Schutzfristen des MuSchG eingetreten sind. (Rn.38)
Zum Begriff der Schwangerschaftsbeschwerden. (Rn.33)
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