OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2014-07-16, 3 U 170/13

3 U 170/13Tribunale superiore / III camera civile16 lug 2014

Regest

1. Die bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug anzubietende Kapitalbeteiligung stellt im Mahnverfahren eine Gegenleistung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.(Rn.16) 2. Der Kapitalanleger kann sich wegen rechtsmissbräuchlichen Erschleichens des Mahnbescheids gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs berufen, wenn er bei der Beantragung des Mahnbescheids erklärt hat, dass sein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen, ohne eine Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist begründen zu müssen, obwohl er von Anfang an den Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Kapitalbeteiligung geltend gemacht hat.(Rn.29)

Testo completo

OLG Stuttgart 3. Zivilsenat — 3 U 170/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-16

Aktenzeichen: 3 U 170/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0716.3U170.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 688 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 690 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 199 Abs 3 BGB, § 242 BGB, § 273 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug anzubietende Kapitalbeteiligung stellt im Mahnverfahren eine Gegenleistung gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar.(Rn.16)

  2. Der Kapitalanleger kann sich wegen rechtsmissbräuchlichen Erschleichens des Mahnbescheids gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs berufen, wenn er bei der Beantragung des Mahnbescheids erklärt hat, dass sein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen, ohne eine Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist begründen zu müssen, obwohl er von Anfang an den Schadensersatz Zug um Zug gegen die Übertragung der Kapitalbeteiligung geltend gemacht hat.(Rn.29)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (III ZR 244/14) ist zurückgenommen worden.

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