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6 O 299/13 Bm•LG Heilbronn 6. Zivilkammer, 2014-02-13, 6 O 299/13 Bm
6 O 299/13 BmTribunale cantonale13 feb 2014
1. Der Umfang der Beratungspflicht sowie der Inhalt der Beratung im Rahmen einer Kapitalanlage sind grundsätzlich abhängig von den Vorkenntnissen sowie der Person des Anlegers. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein und richtet sich einerseits nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden, andererseits muss sie die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, thematisieren. Insoweit ist eine anlegergerechte Beratung nicht erfolgt, wenn für den Kunden der Kapitalerhalt im Vordergrund steht und ihm eine Anlage in einem Schiffsfonds ohne Aufklärung über die Möglichkeit des Totalverlustes angeraten wird.(Rn.31) 2. Die Kausalität zwischen der fehlerhaften Anlagenberatung und der Anlageentscheidung wird widerleglich vermutet. Insoweit obliegt es dem Berater, diese Vermutung zu entkräften.(Rn.39) 3. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung durch den Anlageberater vertrauen, weshalb ihm nicht automatisch deswegen ein verschulden zur Last gelegt werden kann, weil er die Beratung nicht anhand des Emissionsprospektes überprüft hat.(Rn.40)
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: 6 O 299/13 Bm
ECLI: ECLI:DE:LGHEILB:2014:0213.6O299.13BM.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 241 BGB, § 249 BGB, § 250 BGB, § 252 BGB, § 280 BGB ... mehr
Der Umfang der Beratungspflicht sowie der Inhalt der Beratung im Rahmen einer Kapitalanlage sind grundsätzlich abhängig von den Vorkenntnissen sowie der Person des Anlegers. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein und richtet sich einerseits nach dem Wissensstand, der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden, andererseits muss sie die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, thematisieren. Insoweit ist eine anlegergerechte Beratung nicht erfolgt, wenn für den Kunden der Kapitalerhalt im Vordergrund steht und ihm eine Anlage in einem Schiffsfonds ohne Aufklärung über die Möglichkeit des Totalverlustes angeraten wird.(Rn.31)
Die Kausalität zwischen der fehlerhaften Anlagenberatung und der Anlageentscheidung wird widerleglich vermutet. Insoweit obliegt es dem Berater, diese Vermutung zu entkräften.(Rn.39)
Der Anleger darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufklärung durch den Anlageberater vertrauen, weshalb ihm nicht automatisch deswegen ein verschulden zur Last gelegt werden kann, weil er die Beratung nicht anhand des Emissionsprospektes überprüft hat.(Rn.40)
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